Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1844. (10)

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§#13.Das  Schiffexpatent  verliert,  wenn  der  Inhaber  bei  Ausstellung  desselben  Unterthan
  des  patentirenden  Staats  war  mit  dem  Auphören  dieses  Unterthanenverhältnisses
seine  Gültigkeit.

Die  Wiedereinziehung  eines  Schifferpatents  steht  nur  dem  Staate  zu,  welcher  dasselbe
ausgestellt  hatte.

Die  zuständige  Polizeibehörde  hat  das  Schifferpatent  zurückzunehmen,  wenn  dieselbe
sich  davon  überzeugt  hat,  daß  der  Inhaber  untauglich,  oder  daß  dessen  Beibehaltung  mit
der  Ordnung  und  Sicherheit  des  Schifffahrtsverkehrs  nicht  vereinbar  ist.  Letzteres  kann
namentlich  dann  angenommen  werden,  wenn  ein  Schiffsführer  wegen  Trunksucht,  wiederholter
  Elbzolldefrauden,  Betrugs,  Fälschung  oder  anderer  Verbrechen  gegen  das  Eigenthum
bestraft  worden  ist.

§  14.  Wer  es  unternimmt,  Schifffahrt  oder  Holzflößerei  auf  der  Elbe  zu  treiben,

ohne  die  nach  den  §§  9.  12.  erforderlichen  Patente  erlangt  zu  haben,  verfällt  in  eine,
nach  Ermessen  der  entscheidenden  Behörde,  auf

20—25  Thlr.  —  —  für  ein  Dampfschiff,
10—20  —  —  für  ein  Segelschiff,
5—10  —  für  ein  Floß

zu  bestimmende  Ordnungsstrafe.

§  15.  Wer  sich  des,  für  einen  anderen  Führer  oder  ein  anderes  Fahrzeug  ausgestellten
  oder  eines  bereits  ungültig  gewordenen  oder  widerrufenen  Patentes  fülschlich  bedient,
unterliegt  derselben  Strafe,  jedoch  mit  einer  Verschärfung  von  10  Thalern.

16.  Führt  ein  patentirter  Schiffs=  oder  Floßführer  sein  Schiffer=  oder  Schiffspatent
  auf  einer  Reise  nicht  bei  sich,  so  hat  er  eine  Ordnungsstrafe  von  5  Thalern  verwirkt.

§  17.  Die  in  den  §#§#.  14.  15.  16.  angedroheten  Strafen  sind  für  jede  Reise,  Hinund
  Rückfahrt  zusammengenommen,  nur  einmal  zu  erlegen  und  die  Nachweisung  eines  auf
dieser  Reise  bereits  anhängig  gewordenen  Verfahrens  schließt  die  Wiederholung  des  letzteren
wegen  derselben  Uebertretung  an  einem  anderen  Orte  aus.  Werden  jedoch  die  in  jenen
S#  erwähnten  Uebertretungen  bei  folgenden  Reisen  wiederholt,  so  wird  die  Strafe  im  ersten
Wiederholungsfalle  auf  das  anderthalbfache,  im  zweiten  und  jeden  fernern  Wiederholungsfalle
  aber  auf  das  Doppelte  des  einfachen  Betrages  erhöht.

Zum  Art.  V.
§  18.  Die  in  diesem  Artikel  enthaltene  Bestimmung  über  Veröffentlichung  der  Frachtpreise
  durch  den  Druck  ist  aufgehoben.
Zum  Art.  VI.
§  19.  An  die  Stelle  dieses  Artikels  treten  folgende  Bestimmungen: