Full text : Anleitung zur zweiten Prüfung der höheren Verwaltungs-Beamten. Erster Theil. (1)

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Was  sind  mittelbare  Staatsbeamte?

Nach  ihrer  Thätigkeit  unterscheidet  man
die  Beamten?

Hiernach  kurze  Definition  der  Staatsbeamten?


Wer  stellt  die  Beamten  an?

Was  bestimmt  die  Verfassung  über  die
Aemter?

Für  die  unmittelbaren  Staatsbeamten  sind
diese  Bedingungen  welche?

Bürgerliche  Ehrenrechte  warum?

Die  Wirkungen  der  Aberkennung  sind?

Wann  muß  auf  Verlust  erkannt  werden?

Wann  kann  erkannt  werden?

Welche  Strafen  kennt  das  Strafgesetzbuch
überhaupt?  ·

Eintheilung  des  ersten  Theiles  des  Straf—
gesetzbuches?

Was  ist  Versuch,  wer  ist  Anstifter,  wer  ist
Gehilfe?

Was  für  Gesetze  gelten  bezüglich  der  Befähigung
  der  Verwaltungsbeamten?

Die  bei  einer  dem  Staat  untergeordneten
Corporation  Angestellten  (Provinz,
Kreis,  Gemeinde  u.  s.  w.).

In  höhere,  Subaltern=  und  Unterbeamte.

Alle  in  unmittelbarem  oder  mittelbarem
Dienst  des  Staates  in  öffentlichen
Aemtern  Angestellten.

Der  König  und  in  seinem  Auftrag  die
Behörden  bezw.  die  Corporationen.
Art.  4:  Unter  Einhaltung  der  gesetzlichen
Bedingungen  sind  die  öffentlichen  Aemter
für  alle  dazu  Befähigten  gleich  zugänglich.



Staatsangehörigkeit,  bürgerliche  Ehrenrechte,
event.  Caution,  Befähigung  je  nach  den
Aemtern.

Weil  u.  a.  die  Folge  der  Aberkennung  der
bürgerlichen  Ehrenrechte  der  Verlust  der
öffentlichen  Aemter  ist.

1)  Dauernder  Verlust  der  aus  öffentlichen
  Wahlen  hervorgegangenen  Rechte,
desgleichen  der  Aemter,  Orden,  Titel,
Ehrenzeichen.

2)  Während  der  im  Urtheil  bestimmten
Zeit  die  Unfähigkeit,

die  Landeskokarde  zu  tragen,  Aemter,
Titel  und  Würden  zu  erlangen,
Verlust  des  aktiven  und  passiven  Wahlrechts
  u.  s.  w.  (88  33  und  34  des  Strafgesetzbuchs.


Bei  Meineid,  schwerer  Kuppelei  und  gewerbsmäßigem
  Wucher.

Neben  Todesstrafe,  Zuchthaus  und  Gefängniß
  über  drei  Monate,  wo  ausdrücklich
  das  Gesetz  es  gestattet.

Todesstrafe,  Freiheitsstrafen  (Zuchthaus,
Gefängniß,  Festung,  Haft),  Geldstrafen,
Verweis,  Verlust  der  bürgerlichen  Ehrenrechte,
  Unfähigkeit,  öffentliche  Aemter
zu  bekleiden,  Polizeiaufsicht  (mit  den
drei  Wirkungen  des  §  39),  Einziehung.

Strafen,  Versuch,  Theilnahme,  Gründe,
welche  die  Strafe  ausschließen  oder
mildern,  Zusammentreffen  mehrerer
strafbarer  Handlungen.

Cf.  88  43,  48,  49  des  Strasgesetzbuchs
(wörtlich).

Für  die  höheren  das  Gesetz,  betreffend  Befähigung
  zum  höheren  Verwaltungdienst,
  vom  2.  3.  1879  mit  Regulativ
vom  30.  11.  1883.  Für  die  Unter-