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Was sind mittelbare Staatsbeamte?
Nach ihrer Thätigkeit unterscheidet man
die Beamten?
Hiernach kurze Definition der Staatsbeamten?
Wer stellt die Beamten an?
Was bestimmt die Verfassung über die
Aemter?
Für die unmittelbaren Staatsbeamten sind
diese Bedingungen welche?
Bürgerliche Ehrenrechte warum?
Die Wirkungen der Aberkennung sind?
Wann muß auf Verlust erkannt werden?
Wann kann erkannt werden?
Welche Strafen kennt das Strafgesetzbuch
überhaupt? ·
Eintheilung des ersten Theiles des Straf—
gesetzbuches?
Was ist Versuch, wer ist Anstifter, wer ist
Gehilfe?
Was für Gesetze gelten bezüglich der Befähigung
der Verwaltungsbeamten?
Die bei einer dem Staat untergeordneten
Corporation Angestellten (Provinz,
Kreis, Gemeinde u. s. w.).
In höhere, Subaltern= und Unterbeamte.
Alle in unmittelbarem oder mittelbarem
Dienst des Staates in öffentlichen
Aemtern Angestellten.
Der König und in seinem Auftrag die
Behörden bezw. die Corporationen.
Art. 4: Unter Einhaltung der gesetzlichen
Bedingungen sind die öffentlichen Aemter
für alle dazu Befähigten gleich zugänglich.
Staatsangehörigkeit, bürgerliche Ehrenrechte,
event. Caution, Befähigung je nach den
Aemtern.
Weil u. a. die Folge der Aberkennung der
bürgerlichen Ehrenrechte der Verlust der
öffentlichen Aemter ist.
1) Dauernder Verlust der aus öffentlichen
Wahlen hervorgegangenen Rechte,
desgleichen der Aemter, Orden, Titel,
Ehrenzeichen.
2) Während der im Urtheil bestimmten
Zeit die Unfähigkeit,
die Landeskokarde zu tragen, Aemter,
Titel und Würden zu erlangen,
Verlust des aktiven und passiven Wahlrechts
u. s. w. (88 33 und 34 des Strafgesetzbuchs.
Bei Meineid, schwerer Kuppelei und gewerbsmäßigem
Wucher.
Neben Todesstrafe, Zuchthaus und Gefängniß
über drei Monate, wo ausdrücklich
das Gesetz es gestattet.
Todesstrafe, Freiheitsstrafen (Zuchthaus,
Gefängniß, Festung, Haft), Geldstrafen,
Verweis, Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte,
Unfähigkeit, öffentliche Aemter
zu bekleiden, Polizeiaufsicht (mit den
drei Wirkungen des § 39), Einziehung.
Strafen, Versuch, Theilnahme, Gründe,
welche die Strafe ausschließen oder
mildern, Zusammentreffen mehrerer
strafbarer Handlungen.
Cf. 88 43, 48, 49 des Strasgesetzbuchs
(wörtlich).
Für die höheren das Gesetz, betreffend Befähigung
zum höheren Verwaltungdienst,
vom 2. 3. 1879 mit Regulativ
vom 30. 11. 1883. Für die Unter-