Full text : Die direkten Staatssteuern im Königreich Sachsen mit besonderer Berücksichtigung der allgemeinen Einkommensteuer.

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für  juristische  Personen  gelten,  bewegen  sich  im  Rahmen  des
Reichsgesetzes  vom  13.  Mai  1870  wegen  Beseitigung  der
Doppelbesteuerung.  Nach  diesem  Gesetze  ist  bekanntlich  der
Wohnsitz  bzw.  Aufenthaltsort  der  Person  für  die  Begründung
  der  Steuerpflicht  in  der  Regel  entscheidend.  Dieser  allgemeine
  Grundsatz  wird  aber  von  den  schon  berührten  Ausnahmen
  durchbrochen.!)

Es  kann  hier  natürlich  nicht  der  Ort  sein,  zu  untersuchen,
ob  es  zweckmäßig  ist,  die  Steuerpflicht  vorzugsweise  vom
Wohnsitz  abhängig  zu  machen.  Es  sei  nur  bemerkt,  daß
manche  Schwierigkeiten  bezüglich  gerechter  interkommunaler
  und  internationaler  Besteuerung  durch  jenes
Reichsgesetz  nicht  beseitigt  werden.  Denn  einmal  erstreckt
es  sich  nicht  auch  auf  die  Gemeinden,  d.  h.  es  bezieht  sich
nicht  auf  die  Doppelbesteuerung,  soweit  es  sich  um  Gemeinden
  verschiedener  Staaten  handelt.  Und  dann  regelt  es  nicht
die  Besteuerung  von  Staatsangehörigen  im  Auslande  seitens
des  Inlandes,  so  daß  z.  B.  Sachsen  bis  zum  Inkrafttreten  des
Einkommensteuergesetzes  von  1900  Staatsangehörige  im  Auslande
  besteuerte,  obwohl  diese  dem  Auslande  gegenüber  doch
auch  steuerpflichtig  waren  resp.  sind.  Ganz  treffend  bemerkt
hierzu  Schanz?):  „Man  wird  es  schließlich  ebenso  unverständlich
  finden,  wenn  ein  Staat  gegenüber  seinen  Staatsangehörigen
im  Auslande  die  volle  Steuerpflicht  neben  dem  ausländischen
Staat  nochmals  geltend  machen  will,  als  man  es  heute  in
Deutschland  in  der  Regel  für  unzulässig  erklärt  hat,  einen
Staatsangehörigen  wegen  einerim  Ausland  begangenen  und  dort
gebüßten  Tat  nochmals  zur  Strafe  zu  ziehen.“  Hiernach  scheint
es  freilich  empfehlenswerter  zu  sein,  statt  den  Wohnsitz  mehr
die  „wirtschaftliche  Zugehörigkeit“  —  wie  Schanz  befürwortet
  —  entscheiden  zu  lassen,  da  ‚‚diese  den  Kreis  der
Steuerpflichtigen  in  einer  Weise  umschreibt,  welche  den  beiden
  Anforderungen  einer  innerlich  begründeten  und  zugleich
wirksamen  Abgrenzung  der  Steuergewalt  am  meisten  entspricht.“
  —  —

Endlich  sei  noch  erwähnt,  daß  von  der  Einkommensteuer

1)  Die  in  Betracht  kommenden  Bestimmungen  des  Reichsgesetzes  von
1870  lauten:

$  3.  Der  Grundbesitz  und  der  Betrieb  eines  Gewerbes,  sowie  das  aus
diesen  Quellen  herrührende  Einkommen  darf  nur  von  demjenigen  Bundesstaate
  besteuert  werden,  in  welchem  der  Grundbesitz  liegt,  oder  das  Gewerbe
  betrieben  wird.

$  4.  Gehalt,  Pension  und  Wartegeld,  welche  (nord-)  deutsche  Militärpersonen
  und  Zivilbeamte,  sowie  deren  Hinterbliebenen  aus  der  Kasse  eines
Bundesstaates  beziehen,  sind  nur  in  demjenigen  Staate  zu  besteuern,  welcher
die  Zahlung  zu  leisten  hat.  (Vgl.  auch  Th.  Clauß,  Das  Reichsgesetz  vom
13.  Mai  1870  wegen  Beseitigung  der  Doppelbesteuerung,  im  Finanzarchiv
von  Schanz,  Bd.  V  S.  138  ff.)

8  485)  G.  Schanz:  „Zur  Frage  der  Steuerpflicht“  in  seiner  Zeitschrift  Bd.  IX
.  435.