Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1829. (20)

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Wo  dieser  Ruf  von  der  Versammlung  bestritten  wird,  ist  auf  den
Bericht  des  Ober-Präsidenten  von  Unserm  Scaatsministerio  zu  entscheiden.
K  7.

Rittergüts-Besitzer,  geistliche  oder  milde  Stiftungen,  so  wie  Städte,
welche  mehr  als  ein  Rittergut  im  Kreise  besitzen,  sind  jederzeit  nur  zur  Führung
einer  Seimme  berecheigt.

K.  8.

Stüddte,  welche  als  solche  die  Berecheigung  haben,  auf  dem  Kreistage
durch  einen  Abgeordneten  zu  erscheinen  und  sich  im  Besitz  eines  Ritterguts  befinden,
  sind  ebenfalls  nur  zur  Führung  einer  Stimme  berechtigt.

Wennn  sie  aber  noch  in  einem  andern  Kreise  Rittergücer  besitzen,  beschicken
sie  auch  die  dortigen  ständischen  Versammlungen.

g.  9.

Zu  städtischen  Abgeordneten  auf  den  Kreistagen  können  alle  diejenigen
Personen  gewählt  werden,  welche  die  einem  Landtags-Deputirten  dieses  Srandes
nothwendige  Befahigung,  jedoch  in  Beziehung  auf  das  Alter  unter  der  F.  6ö.  b.
ausgesprochenen  Modifkation,  besitzen.

g.  10.

Unter  derselben  Modifikation  sind  zu  Abgeordneten  der  Landgemeinen
die  zu  Deputirten  dieses  Standes  auf  dem  Provinzial-Landtage  qualifizirten
Grundbesitzer  waͤhlbar.

S.  11.

Fuͤr  einen  jeden  Abgeordneten  der  Staͤdte  und  Landgemeinen  wird  ein
Stellvertreter  erwaͤhlt,  welcher  ebenfalls  die  &#.  6.,  9.  und  10.  angegebenen
Eigenschaften  haben  muß.

Mo.  1168.)  §.  12.