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Anlage H (zu §. 24).
Verzeichniß
der für Mobilmachungszwecke angekauften Jahrzeuge und Geschirre nebst Zubehör
aus bem Oberamtsbezirz
Aushebungsbeziiik
Bemerkungen.
1. In den für die Transvortführer bestimmten Verzeichnissen (zu vergl. die entsprechend zur Anwendung kommende Vorschrift
in §. 25 vorletzter Absatz) ist auf der Titelseite der Truppentheil handschriftlich einzusetzen.
2. Die Verzeichnisse sind am Schluß von den Aushebungskommissaren und den Schätzern durch Namensunterschrift, Ortsangabe
und Datum zu vollziehen. Die für die Truppentheile bestimmten Verzeichnisse sind von dem Militärkommissar
allein zu vollziehen.
3. Das ausgefüllte und vollzogene Verzeichniß (Ziffer 2 Satz 1) wird durch den Eintrag der in §. 20 letzter Absatz bezeichneten
Bescheinigung zur Liquidation der abgenommenen Fahrzeuge (§. 20 letzter Absatz und §. 27). Nach Eintrag
dieser Bescheinigung ist unter der Ueberschrift auf der Titelseite handschriftlich hinzuzusetzen: zugleich Liquidation über
die abgenommenen Fahrzeuge.“
4. In den Spalten zu 17 werden Beträge von einer halben Mark und darüber für eine volle Mark gerechnet; Beträge
unter einer halben Mark bleiben außer Ansatz. In den für die Transportführer bestimmten Verzeichnissen wird von
den Spalten zu 17 nur die Spalte „Durchschnittsbetrag in Zahlen“ ausgefüllt.