Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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Anlage  H  (zu  §.  24).

Verzeichniß
der  für  Mobilmachungszwecke  angekauften  Jahrzeuge  und  Geschirre  nebst  Zubehör
aus  bem  Oberamtsbezirz

Aushebungsbeziiik

Bemerkungen.

1.  In  den  für  die  Transvortführer  bestimmten  Verzeichnissen  (zu  vergl.  die  entsprechend  zur  Anwendung  kommende  Vorschrift
  in  §.  25  vorletzter  Absatz)  ist  auf  der  Titelseite  der  Truppentheil  handschriftlich  einzusetzen.

2.  Die  Verzeichnisse  sind  am  Schluß  von  den  Aushebungskommissaren  und  den  Schätzern  durch  Namensunterschrift,  Ortsangabe
  und  Datum  zu  vollziehen.  Die  für  die  Truppentheile  bestimmten  Verzeichnisse  sind  von  dem  Militärkommissar
allein  zu  vollziehen.

3.  Das  ausgefüllte  und  vollzogene  Verzeichniß  (Ziffer  2  Satz  1)  wird  durch  den  Eintrag  der  in  §.  20  letzter  Absatz  bezeichneten
  Bescheinigung  zur  Liquidation  der  abgenommenen  Fahrzeuge  (§.  20  letzter  Absatz  und  §.  27).  Nach  Eintrag
dieser  Bescheinigung  ist  unter  der  Ueberschrift  auf  der  Titelseite  handschriftlich  hinzuzusetzen:  zugleich  Liquidation  über
die  abgenommenen  Fahrzeuge.“

4.  In  den  Spalten  zu  17  werden  Beträge  von  einer  halben  Mark  und  darüber  für  eine  volle  Mark  gerechnet;  Beträge
unter  einer  halben  Mark  bleiben  außer  Ansatz.  In  den  für  die  Transportführer  bestimmten  Verzeichnissen  wird  von
den  Spalten  zu  17  nur  die  Spalte  „Durchschnittsbetrag  in  Zahlen“  ausgefüllt.