Full text : Hamburgisches Staatsrecht auf geschichtlicher Grundlage.

Die  Sechziger.

—  10  —

(88  105.  106.  Strf.-G.-B.),  die  Verfolgung  einer  Beleidigung  der
Bürgerschaft  bedarf  nur  der  Ermächtigung,  keines  Strafantrages

(S  197  des  Strf.-G.-B.).

Achtes  Kapitel.

Die  Sechziger,  die  bürgerlichen  Kollegien  und  der  Bürgerausschuss.  Die
Rechtssetzung.  Gesetz  und  Verordnung.  Das  Verordnungsrecht  in  Hamburg.
  Die  Formalien  der  heutigen  Gesetzgebung.  Meinungsverschiedenheit
  zwischen  Senat  und  Bürgerschaft,  der  Spruch  des  Reichsgerichts,  die
Entscheidungsdeputation.

Man  ist  gezwungen  anzunehmen,  dass  von  jeher  in  der
breiten  Masse  der  dem  Rat  gegenüberstehenden  Bürger  ausgezeichnete
  Männer  eine  Führerrolle  inne  gehabt  haben.  Das
bürgerliche,  um  die  Kirche  gruppierte  Leben  des  Mittelalters
machte  diese  zu  Kirch-  und  Leichnamsgeschworenen,
politisch  treten  uns  dieselben  Männer  zuerst  in  der  Rolle  jener
von  den  Kirchspielen  erwählten  sechzig  Mittler  entgegen  die  1410
mit  dem  Rate  den  ersten  Rezess  schlossen.  Trotzdem  die  hansische
Reaktion  die  Sechziger,  die  von  Anfang  an  Neigung  gehabt
hatten,  sich  zu  perpetuieren  und  kollegial  auszugestalten,  beseitigt
  hatte,  fällt  denselben  Männern,  nun  die  „erlykesten  und
eltesten  ut  elkem  Uarspelle“  genannt,  mit  dem  Rezess  das  Amt
zu,  in  dringlichen  Staatssachen  dem  Rat  die  Wünsche  der  Bürger
zu  übermitteln.  Und  kurz  vor  der  Reformation  (1483)  gedenkt
ihrer  der  Rezess  als  der  „twyntich  effte  vyff  und  twyntich  erffsetten
  Borgher“,  welchen  der  Rat  die  politischen  Vorkommnisse
zur  Weitergabe  an  die  Bürger  bekannt  giebt.  Der  offenbar  in
dem  hamburgischen  Staatsleben  schlummernde  Gedanke  einer
Bürgerbehörde  fand  seine  gesetzliche  Entfaltung  mittels  des  langen

Diebürgerlichenhezesses  in  den  drei  bürgerlichen  Kollegien.  Grundlage

Kollegien.

dieser  waren  die  zwölf  Diakonen  der  vier  Kirchspiele,  aus  denen
sich  nach  oben  durch  Vereinigung  der  drei  ältesten  Diakonen
aus  jedem  Kirchspiel  das  Kollegium  der  Oberalten  zusammensetzte,
  und  das,  um  die  24  Subdiakonen  jedes  Kirchspiels  vermehrt,
  nach  unten  das  Kollegium  der  144er  herstellte.  Das
niedere  Kollegium  umfasste  also  immer  auch  die  Mitglieder  des
höheren,  der  Instanzenzug  ging  von  Öberalten  über  48er  zu
den  144ern,  also  nach  unten.  Nach  Zutritt  des  Michaeliskirch-