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1) Geschmiedetes Eisen und grobe Eisemwaaren.
Königlich-Preußischer Tarif No. 6. c. d. e. Abtheilung I.
Königlich-Baierscher und Würrembergischer Vereins-Tarif Ziffer 123.
. e. g. i. 1. 2. I. 1. 2. ferner 387. und Ziffern 424. 427. a. b. 1.c.
Diesen unter a. — f. benannten Gegenständen wird bei dem Eingange in
einen andern der kontrahirenden Scaaten eine Erleichterung in der allgemeinen
Tarifs-Abgabe von 25 Prozent bis zum 1sten Januar 1831. und von da an
von 50 Prozent zugestanden, bis eine völlige Befreiung eintreten wird.
60 Gegenstände, welche ohne Eingriff in die von einem der kontrahirenden
Sctaaten ertheilten Erfindungs-Patente oder Privilegien nicht nachgemacht
oder eingeführt werden können. Diese bleiben für die Dauer der Patente
oder Privilegien von der Einfuhr in den Staat, welcher dieselben ertheilre,
ausgeschlossen.
Für die Zukunft wird man sich wegen Bewilligung solcher Patente über
gemeinschaftliche Grundsätze aus dem Gesichtspunkte vereinigen, daß sie in keinem
der kontrahirenden Staaten auf Gegenstände bewilligt werden sollen, die weder
neu noch eigenthümlich sind.
Artikel 3.
Waaren und Güter, wilche aus dem Gebiete eines der kontrahirenden
Staaten durch das Gebiet eines andern in das Ausland oder von dem Auslande
durch das Gebiet eines der kontrahirenden Staaten in das Gebiet eines andern
geführt werden, sollen im Durchgange möglichst erleichtert werden. Die hohen
kontrahirenden Theile bestimmen daher vorlaäufig, daß in den Staaten derselben
vom isten Januar 1830. anfangend in den oben bezeichneten Fdllen die inlan-
dischen Erzeugnisse der Natur, des Gewerbfleißes und der Kunst von den
eigentlichen Ourchgangs-Abgaben (ausschließlich der Chaussee= oder Wegegelder
und der Wasserzölle auf Strömen, bei welchen die Wiener Kongreßakte oder
besondere Staatsverträge Anwendung finden) gänzlich befreit seyn sollen.
Bei der Ausführung von Salz aus einer Staats= oder Prinatsaline durch
das Gebiet eines der kontrahirenden Staaten wird jedoch, unbeschadet des freien
Ausgangs und Durchgangs, über die Straßen für den Transport und über die
dabei erforderlichen Sicherheitsmaaßregeln die nähere Verabredung vorbehalten.
Artikel 4.
Den Ausgangszoll von inländischen Erzeugnissen der Natur, des Gewerb-
fleißes und der Kunst, kann zwar jeder der Zollvereine, bei welchen die kontra-
hirenden Staaten betheiligt sind, nach eigenem Ermessen anordnen; die Gegen-
stände aber, welche von einem der kontrahirenden Staaten ausgehen, um in
das Gebiet eines andern derselben eingeführt zu werden, sind von dem Ausgangs-
Zolle befreiet. Eben so unterliegt die Regulirung des Ausgangszolles von aus-
(No. 1200.,) laͤn-