Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1829. (20)

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1) Geschmiedetes Eisen und grobe Eisemwaaren. 
Königlich-Preußischer Tarif No. 6. c. d. e. Abtheilung I. 
Königlich-Baierscher und Würrembergischer Vereins-Tarif Ziffer 123. 
. e. g. i. 1. 2. I. 1. 2. ferner 387. und Ziffern 424. 427. a. b. 1.c. 
Diesen unter a. — f. benannten Gegenständen wird bei dem Eingange in 
einen andern der kontrahirenden Scaaten eine Erleichterung in der allgemeinen 
Tarifs-Abgabe von 25 Prozent bis zum 1sten Januar 1831. und von da an 
von 50 Prozent zugestanden, bis eine völlige Befreiung eintreten wird. 
60 Gegenstände, welche ohne Eingriff in die von einem der kontrahirenden 
Sctaaten ertheilten Erfindungs-Patente oder Privilegien nicht nachgemacht 
oder eingeführt werden können. Diese bleiben für die Dauer der Patente 
oder Privilegien von der Einfuhr in den Staat, welcher dieselben ertheilre, 
ausgeschlossen. 
Für die Zukunft wird man sich wegen Bewilligung solcher Patente über 
gemeinschaftliche Grundsätze aus dem Gesichtspunkte vereinigen, daß sie in keinem 
der kontrahirenden Staaten auf Gegenstände bewilligt werden sollen, die weder 
neu noch eigenthümlich sind. 
Artikel 3. 
Waaren und Güter, wilche aus dem Gebiete eines der kontrahirenden 
Staaten durch das Gebiet eines andern in das Ausland oder von dem Auslande 
durch das Gebiet eines der kontrahirenden Staaten in das Gebiet eines andern 
geführt werden, sollen im Durchgange möglichst erleichtert werden. Die hohen 
kontrahirenden Theile bestimmen daher vorlaäufig, daß in den Staaten derselben 
vom isten Januar 1830. anfangend in den oben bezeichneten Fdllen die inlan- 
dischen Erzeugnisse der Natur, des Gewerbfleißes und der Kunst von den 
eigentlichen Ourchgangs-Abgaben (ausschließlich der Chaussee= oder Wegegelder 
und der Wasserzölle auf Strömen, bei welchen die Wiener Kongreßakte oder 
besondere Staatsverträge Anwendung finden) gänzlich befreit seyn sollen. 
Bei der Ausführung von Salz aus einer Staats= oder Prinatsaline durch 
das Gebiet eines der kontrahirenden Staaten wird jedoch, unbeschadet des freien 
Ausgangs und Durchgangs, über die Straßen für den Transport und über die 
dabei erforderlichen Sicherheitsmaaßregeln die nähere Verabredung vorbehalten. 
Artikel 4. 
Den Ausgangszoll von inländischen Erzeugnissen der Natur, des Gewerb- 
fleißes und der Kunst, kann zwar jeder der Zollvereine, bei welchen die kontra- 
hirenden Staaten betheiligt sind, nach eigenem Ermessen anordnen; die Gegen- 
stände aber, welche von einem der kontrahirenden Staaten ausgehen, um in 
das Gebiet eines andern derselben eingeführt zu werden, sind von dem Ausgangs- 
Zolle befreiet. Eben so unterliegt die Regulirung des Ausgangszolles von aus- 
(No. 1200.,) laͤn-
	        
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