Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1830. (21)

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([No. 1222.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 14ten November 1829., die Befugniß der 
Konfuln und Konsular-Agenten in den überseeischen Ländern zur Aufnahme 
und Attestirung von Vollmachten diesseitiger Unterthanen betreffend. 
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Jch will auf Ihren gemeinschaftlichen Antrag vom Züsten v. M. Meinen Kan- 
suln und Konsular-Agenten in den überseeischen Ländern die Befugniß ertheilen, 
den gerichtlichen gleich zu achtende Vollmachten Meiner Unterthanen aufzunehmen 
und zu attestiren. 
Berlin, den 1 #ten November 1829. 
Friedrich Wilhelm. 
An 
die Staatsminister Graf v. Bernstorff und Graf v. Danckelman. 
  
(No. 1223.) Mllerhöchste Kabineksorder vom 2 #sten November 1829., betreffend den Verlust 
des Titels oder sonstigen Dienst-Prähikats verabschiedeter Militairpersonen 
oder Civilbeamten im Falle eines begangenen Vergchens. 
A.n den Bericht des Staatsministeriums vom Züsten Oktober c. bestimme Ich 
zur Ergänzung der gesetzlichen Vorschriften über die Bestrafung verabschiederer 
Milikairpersonen und Beamten, daß in allen Fällen, in welchen verabschiedere 
Militairpersonen oder Civilbeamte eines Vergehens sich schuldig machen, welches, 
wenn sie sich noch im Dienste befänden, die Entsetzung von demselben nach sich 
ziehen würde, selbige des Rechts, den ihnen verliehenen Titel, oder das sonstige 
Dienstprädikat zu führen, verlustig gehen und darauf erkannt werden soll; es 
sey denn, daß die Kassation nur als Folge des Festungsarrestes eingetreten seyn 
würde. Das Staatsministerium hat diese Bestimmung durch die Gesetzsammlung 
zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. 
Berlin, den 2 sten November 1829. 
Friedrich Wilhelm. 
An das Staatsministeri 
  
(No. 1224.)
	        
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