— 2 —
([No. 1222.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 14ten November 1829., die Befugniß der
Konfuln und Konsular-Agenten in den überseeischen Ländern zur Aufnahme
und Attestirung von Vollmachten diesseitiger Unterthanen betreffend.
**T7rp
Jch will auf Ihren gemeinschaftlichen Antrag vom Züsten v. M. Meinen Kan-
suln und Konsular-Agenten in den überseeischen Ländern die Befugniß ertheilen,
den gerichtlichen gleich zu achtende Vollmachten Meiner Unterthanen aufzunehmen
und zu attestiren.
Berlin, den 1 #ten November 1829.
Friedrich Wilhelm.
An
die Staatsminister Graf v. Bernstorff und Graf v. Danckelman.
(No. 1223.) Mllerhöchste Kabineksorder vom 2 #sten November 1829., betreffend den Verlust
des Titels oder sonstigen Dienst-Prähikats verabschiedeter Militairpersonen
oder Civilbeamten im Falle eines begangenen Vergchens.
A.n den Bericht des Staatsministeriums vom Züsten Oktober c. bestimme Ich
zur Ergänzung der gesetzlichen Vorschriften über die Bestrafung verabschiederer
Milikairpersonen und Beamten, daß in allen Fällen, in welchen verabschiedere
Militairpersonen oder Civilbeamte eines Vergehens sich schuldig machen, welches,
wenn sie sich noch im Dienste befänden, die Entsetzung von demselben nach sich
ziehen würde, selbige des Rechts, den ihnen verliehenen Titel, oder das sonstige
Dienstprädikat zu führen, verlustig gehen und darauf erkannt werden soll; es
sey denn, daß die Kassation nur als Folge des Festungsarrestes eingetreten seyn
würde. Das Staatsministerium hat diese Bestimmung durch die Gesetzsammlung
zur öffentlichen Kenntniß zu bringen.
Berlin, den 2 sten November 1829.
Friedrich Wilhelm.
An das Staatsministeri
(No. 1224.)