Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1830. (21)

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widrigenfalls  sie,  wenn  bei  einer  nach  den  gesetzlichen  Bestimmungen  eintretenden
Vorlegung  der  Bücher  oder  daraus  zu  fertigender  Auszüge  eine  Kontravention
gegen  diese  Bestimmung  sich  ergiebt,  in  eine  Strafe  von  20  bis  100  Rehlr.
verfallen.

Wird  bei  öffentlichen  Verhandlungen  der  Verwaltungs=  und  Justizbeherden,

  Notarien,  Auktions-Kommissarien  u.  s.  w.  die  vorgeschriebene  Münzeintheilung
  nicht  zur  Anwendung  gebracht,  so  verfällt  der  Beamee,  welcher  die  Verhandlung
  aufnimmeé,  in  eine  Strafe  von  2  bis  25  Rthlr.  Nur  der  Wechsel-Verkehr
  bleibt  von  dieser  Vorschrift  ausgenommen.
4)  Wegen  der  untersagten  Annahme  fremder  Gold=  und  Silbermünzen  bei
den  öffentlichen  Kassen,  bleiben  die  bisher  erlassenen  Bestimmungen  in  Kraft.
Im  Handel  und  gemeinen  Verkehr  sollen  die  fremden  Silbermünzen  nur
zu  dem  Werthe  ausgegeben  werden  dürfen,  welcher  ihnen  in  der,  der  Bekanntmachung
  vom  27  sten  November  1821.  (Gesetzsammlung  von  1821.  S.  190.  f.  f.)
beigefügten  Vergleichs  -Tabelle  gegen  Preußisches  Geld  beigelegt  ist,  und  dürfen
sie  zu  einem  höheren  Werthe  bei  Zahlungen  nicht  aufgedrungen  werden.  Zur
Annahme  dieser  Münzen  ist  übrigens  Niemand  verpflichtet.
Wegen  der  in  Neu-Vorpommern  noch  im  Umlauf  befindlichen  alten
schwedisch-pommerschen  Münzen,  wird  besondere  Anordnung  erfolgen.
Ich  beauftrage  das  Staatsministerium,  diese  Besiimmungen  durch  die
Gesetzsammlung  und  Amtsblätter  zur  öffentlichen  Kenntniß  zu  bringen  und  auf
die  Befolgung  derselben  strenge  halten  zu  lassen.

Berlin,  den  30sten  November  1829.
Friedrich  Wilhelm.

An  das  Staatsminislerin