— 108 —
(No. 1254.)
Gebühren= Tare
für die Lehnskurien im Herzogthume Sachsen.
(Vom 28ten Mai 1830.)
1) Für eine Lehnsnotiz, nach der Wichtigkeit der Sache
5n
9)
. Wigilanzsche))4)44: ... . ...
Lehnschein
.: Muthschniii ...
die Belehnung und Verpflichtung:
a) eines Hauptlehnmannes mit Standesherrschaften,
Graf= oder Herrschafen . . ...
mit andern Lehnen nach Verhältnit ihres Werths,
bis zu 1000 Rthlr. ausschließlicb...
von 1000 Rthlr. und darür
D) eines Mirbelehnten, die Hälfre der vorstehenden Sätze.
die Dispensation vom persönlichen Erscheinen des Vasallen
zur Ableistung der Lehnspflicht
einen Lehnbrief, bei einem Kauf= oder Annahme-Preise
des Lehns von 10000 Rthlr. und darunter
Dieser Satz steigt mit jedem 10000 Rrhlr. um 1 Rthlr.
An Schreibgebühren bei Lehnbriefen, deren Ausfer-
tigung auf Pergament verlangt wird, für den Bogen
Die Auslagen für Pergament, Kapsel, Schnur und
Wachs werden besonders bezahlt.
den Konsens zur Veräußerung oder Verpfändung eines
Lehns, bei Gegenständen
von 20 Rthhlr. bis 2000 Rthlr. ausschließlich.
2000 Rthlr. bis 10000 Rthlr.
10000 Rthlr. bis 100000 Rthlr. und darüber.
einen Indultschein
rnft i*“
— 2
bis 6
1 —
— 15
10 bis 251 —
— 20
bis 2
3 bis 10—
2 15
1 bis 3—
1 —
— 5
bis 1
2 bis 44
5 bis 20—
10) Für alle sonstige in Lehnssachen vorkommende Geschäfte werden die Gebühren
Gegeben Berlin, den 28sten Mai 1830.
nach den in der Gebührentare für die Landesjustizkollegia vom 23slen August
1815. bestimmten Sätzen erhoben; wogegen alles, was nach früherer Obser-
vanz als Lehnsdouceur, oder unter einer andern Benennung entrichtet worden
ist, wegfällt, und weder gesordert, noch angenommen werden darf.
Friedrich Wilhelm.
Graf v. Danckelman.