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widrigenfalls sie, wenn bei einer nach den gesetzlichen Bestimmungen eintretenden
Vorlegung der Bücher oder daraus zu fertigender Auszüge eine Kontravention
gegen diese Bestimmung sich ergiebt, in eine Strafe von 20 bis 100 Rehlr.
verfallen.
Wird bei öffentlichen Verhandlungen der Verwaltungs= und Justizbeher-
den, Notarien, Auktions-Kommissarien u. s. w. die vorgeschriebene Münzeinthei-
lung nicht zur Anwendung gebracht, so verfällt der Beamee, welcher die Ver-
handlung aufnimmeé, in eine Strafe von 2 bis 25 Rthlr. Nur der Wechsel-
Verkehr bleibt von dieser Vorschrift ausgenommen.
4) Wegen der untersagten Annahme fremder Gold= und Silbermünzen bei
den öffentlichen Kassen, bleiben die bisher erlassenen Bestimmungen in Kraft.
Im Handel und gemeinen Verkehr sollen die fremden Silbermünzen nur
zu dem Werthe ausgegeben werden dürfen, welcher ihnen in der, der Bekannt-
machung vom 27 sten November 1821. (Gesetzsammlung von 1821. S. 190. f. f.)
beigefügten Vergleichs -Tabelle gegen Preußisches Geld beigelegt ist, und dürfen
sie zu einem höheren Werthe bei Zahlungen nicht aufgedrungen werden. Zur
Annahme dieser Münzen ist übrigens Niemand verpflichtet.
Wegen der in Neu-Vorpommern noch im Umlauf befindlichen alten
schwedisch-pommerschen Münzen, wird besondere Anordnung erfolgen.
Ich beauftrage das Staatsministerium, diese Besiimmungen durch die
Gesetzsammlung und Amtsblätter zur öffentlichen Kenntniß zu bringen und auf
die Befolgung derselben strenge halten zu lassen.
Berlin, den 30sten November 1829.
Friedrich Wilhelm.
An das Staatsminislerin