Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1830. (21)

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Gesetz-Sammlung
fuͤr  die
Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

JNo.  2.

 

([o.  1225.)  Aleeh#chste  Kabinetsorder  vrom  5ten  Januar  1830.,  betreffend  den  Vorbehalt
der  Rechte  der  Anwarter  bei  den  Fideikommissen  der  adelichen  Gerichtsherren
im  Herzogthum  Westphalen.

U###  die  Mir  von  dem  Staatsministerium  vorgelegke  Verordnung  wegen  der
Fideikommisse  der  adelichen  Gerichtsherren  un  Herzoglhum  Westphalen,  habe  Ich
das  Gutachten  des  Staatsraths  erfordert.  Zur  vorläufigen  Sicherstellung  der
Rechte  der  Fideikommiß-Anwarter  gegen  die  möglichen  Disposstionen  des  Besitzers
über  das  Fideikommiß,  bestimme  Ich,  auf  den  fernern  Antrag  des  Staateministeriums,
  hierdurch  interimistisch:
daß  den  Fideikommiß-Anwartern  die  ihnen  nach  den  Stiftungs-Urkunden
  zustehenden  Rechte  in  dem  Falle  einer  erfolgenden  Veräußerung,
Verschuldung  oder  sonstigen  Belastung  des  Fideikommisses,  so  wie  in
dem  Falle  des  Ablebens  des  zeitigen  Fideikommiß-Besitzers  bis  zur
gesetzlichen  Regulirung  ihrer  Verhältnisse,  vorbehalten  bleiben  sollen.
Diese  Bestimmung  ist  durch  die  Gesetzsammlung  zur  öffentlichen  Kenntniß
zu  bringen.

Berlin,  den  5ten  Januar  1830.

Friedrich  Wilhelm.

An  das  Staatsministerium.

 

Jahrgang  1830.  —  No.  1225  —  1226.)  B  (No.  1226.)

(Ausgegeben  zu  Berlin  den  öten  Februar  1830.)