Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1830. (21)

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fuͤr  den  ersten,  und  von  Zwei  bis  Zehn  Thalern  fuͤr  den  zweiten  und  die  folgenden
  Kontraventionsfälle  genammen  werden.  Diese  Strafe,  welche  in  die  Armen-Kasse
  des  Orts  fließt,  wo  die  Kontravention  entdeckt  und  bestraft  wird,  trifft
den  Eigenthümer  des  Fuhrwerks,  soll  jedoch  von  den  Reisenden,  mit  Vorbehalt
seines  Regresses  an  den  Eigenthümer,  erlegt  werden.

Für  eine  und  dieselbe  Reise  bis  zum  Bestimmungsorte,  soll  nur  Einmal
Strafe  Statt  finden  und  der  Reisende  über  deren  Erlegung  mit  einer  Bescheinigung
  versehen  werden.  6

6.

Won  diesen  Vorschriften  sind  allein  ausgenommen:

a)  sämmtliches  Militairfuhrwerk,  jedoch  nicht  dasjenige,  welches  Privateigenthum
  einzelner  Militairs  ist;

6)  fremde  Reisende,  oder  Reisende  aus  solchen  Provinzen  des  Preußischen
Staats,  in  welchen  keine  oder  eine  andere  allgemeine  Einrichtung  der
Wagengeleise  vorgeschrieben  ist;  und

c)  saͤmmtliche  ins  Ausland  bestimmte  Wagen,  deren  Bestimmung  jedoch
bewiesen  werden  muß.

&.  7.

Alle  diejenigen,  welchen  die  Anlegung  und  Unterhaltung  der  Wege  obliegt,
sind  verpflichtet,  solche,  wo  es  nöthig  ist,  binnen  einem  Jahre  nach  Publikation
gegenwärtiger  Verordnung  in  soweit  zu  verbreitern,  als  es  die  Ausführung  dieser
Vorschriften  erfordert.  Die  Behörden  sollen  Aufsicht  darüber  führen,  daß  dieser
Besiimmung  genügt  werde,  und,  wenn  dies  nach  Verlauf  eines  Jahres  nicht
geschehen  seyn  sollte,  die  Verbreiterung  auf  Kosten  der  Verpflichteten  bewirken
lassen.

g.  8.

Wir  befehlen  allen  Polizei-  und  Gerichtsbehoͤrden  sich  nach  dieser  Verordnung
  ,  welche  sogleich  und  außerdem  Dreimal  während  des  sechsjährigen  Zeitraums,
  durch  die  Intelligenz=  und  Amtsblätter  bekannt  gemacht  werden  soll,
gebührend  zu  achten.

Gegeben  Berlin,  den  100en  Juli  1830.

(I.  .)  Friedrich  Wilhelm.

Freiherr  v.  Altenstein.  v.  Schuckmann.  Graf  v.  Lottum.
Graf  v.  Bernstorff.  v.  Hacke.  Graf  v.  Danckelman.