Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1830. (21)

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(o.  1259.)  Bekanntmachung  einiger  zusätzlichen  und  abändernden  Bestimmungen  zu  dem
unter  dem  12ten  März  1825.  bestätigten  Planc  der  See-Assekuranzgesellschaft
  zu  Stettin.  D.  d.  den  20sten  Juli  1830.
Mu  Allerhöchsier  Kabinetsorder  vom  12ten  Mai  1830.  haben  des  Königs
Majestät  nachstehende  zusätzliche  und  abändernde  Besillmmungen  zu  dem  unter
dem  12ten  Macz  1825.  bestätigten,  und  durch  die  Gesetzsammlung  vom  Jahre
1825.  No.  7.  Seite  41  —  55.  bekannt  gemachten  Plane  der  See-Assekuranz-Gesellschaft
  zu  Stektin,  nach  den  Beschlussen  der  General-Versammlung  der
Aktien-Inhaber  vom  20sten  März  1829.  zu  genehmigen  geruhet.

Zu  §S.  12.  des  Assekuranz-Plans.  Die  Wahlfähigkeit  der  Aktien-Besitzer
  zu  Direktoren  der  Gesellschaft  soll  fortan  nicht  auf  den  eigenthümlichen
Besitz  von  zehn  Aktien  beschränkt  seyn,  sondern  schon  das  Eigenthum  von  fünf
Aktien  wahlfahig  machen.

u  §.  29.  Die  von  den  auswärtigen  Agenten  der  Gesellschaft  ausgefertigten
  Interims-Scheine  sollen  dieselbe  eben  so  verpflichten,  als  die  Police  selbst.

Zu  F.  30.  Die  große  Havarie  soll  jederzeit  nach  den  in  dem  Bestimmungsorte
  des  Schiffs  und  nach  den  daselbst  geltenden  Gesetzen  aufgemachten
Dispachen,  jede  partikulaire  Havarie  aber,  nach  den  Bestimmungen  der  Hamburger
  Assekuranz=  und  Havarie-Ordnung  vom  10ten  September  1731.,  in
Verbindung  mit  den  Usancen  der  Hamburger  Börse,  vergütet  werden.

u  §.  34.  Die  Schlußworte:  „Die  Versicherten  können  mit  angeblichen,
oder  liquiden  Schäden  nicht  kompensiren“  fallen  als  überflüssig  weg.

Zu  S.  35.  Ui#.  I.  Cessionen  der  Police  können  nur  unter  Genehmigung
der  Gesellschaft,  oder  ihrer  Agenten,  gültig  erfolgen.

Zu  g.  35.  lit.  o.  Die  Vergütigungen  der  großen  Havarie,  in  Bezug
auf  die  Vorschrift  in  dem  §.  30.  des  Plans,  werden  nur  in  dem  Betrage  der
aufgemachten  Original-Dispache  geleiset.

Zu  F.  36.  Die  Abänderungen  des  Assekuranz-Plans  nach  den  Beschlüssen
der  Gencralversammlung  bleiben  der  landesherrlichen  Genehmigung  unterworfen.

Berlin,  den  20sten  Juli  1830.

Ministerium  des  Innern.  Ministerium  der  Justiz.
v.  Schuckmann.  In  dessen  Auftrage:  v.  Kamptz.

 

(Jo.  1200.)  Schiffahrts-Vertrag  zwischen  Sr.  Majestät  dem  Könige  von  Preußen  und  Sr.  Königl.
S  Hoheit  dem  Großherzoge  Lon  Oldenburg.  Vom  20sten  Juli  1830.
eine  Majestät  der  König  von  Preußen  und  Seine  Königliche  Hoheit  der
Großherzog  von  Oldenburg  haben  in  der  Absicht,  durch  die  Aufhebung  alles  Unterschiedes
  in  der  Behandlung  der  beiderseitigen  Schiffe  und  deren  Ladungen  in  den
Häfen  des  anderen  Staates  zur  Erweiterung  und  Belebung  der  Handels-Verbindungen
  zwischen  Ihren  beiderseitigen  Landen,  und  zur  Erleichterung  Ihrer  hiebei
betheiligten  Unterthanen  beizutragen,  Bevollmächtigte  ernannt,  nämlich:
Seine