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die Abgaben für die Flösserei und Schiffahrt im Nahmitz-Graben und
Emster Fließ, welche in Lehnin,
4) die Abgaben für die Flösserei und Schiffahrt im Nauenschen Graben,
welche bei den Schleusen in Brieselang und bei Nieder-Neuendorff ent-
richtet werden müssen;
5) die gleichen Abgaben für Benutzung des Storkower Kanals,
6) imgleichen der Schleuse in der Dahme bei Prieros,
7) die Schleusen= und Flösserei-Gefälle, welche bei Groß-Köritz, und
8) bei der Schleuse zu Mellen entrichtet werden;
9) die Schleusen-Gefälle zu Trebbin und Groß-Beuthen, wie auch
10) die gleichen Gefälle von den Floß-Schleusen zu Wittstock.
IV. Die hin und wieder üblichen Brückenaufzugs-Gelder bleiben vorerst
bestehen.
V. Für Benutzung der Abladeplätze bei den Kanälen auf längere Zeit
als einen Monat, kann, nach Verhältnitß des benutzten Raumes, eine ange-
messene Gebühr durch das Finanzministerium bestimmt werden.
Das Finanzministerium hat diese Anordnungen alsbald oöffentlich bekannt
zu machen und zur Vollziehung zu bringen, auch Etats und Rechnungen hiermit
belegen zu lassen. Berlin, den 'ten August 1830.
Friedrich Wilhelm.
An den Staatsminister von Schuckmann
und an das Finanzministerium.
Vorsiehende Allerhöchste Kabineksorder wird hierdurch mit dem Bemerken
zur allgemeinen Kenntniß gebracht, daß danach vom tsten Oktober d. J. ab
verfahren werden soll. Berlin, den 23 sten August 1830.
Der Finanzminister.
Maassen.
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(No. 1203.) Allerhöchste Kabineksorder vom 18ten August 1830., die Gebühren der Beamten
A bei den Kreis-Justiz-Kommissionen betreffend.
uf Ihren Bericht vom 15ten v. M. setze Ich, mit Aufhebung der speziellen
Bestimmungen über die Gebühren der Beamten bei den Kreis-Justiz-Kommis-
sionen, im Reglement für die Justizräthe in Schlesien vom 15ten August 1750.
h. 10., und in der Gebühren-Tare für die Landes-Justiz-Kollegien vom 23ten
August 1815. Abschnitt IV. No. 21.m. und Abschnitt V. No. 51. h., nach Ihrem
Antrage fest: daß bei den Gebühren-Liquidationen dieser Beamten lediglich die
allgemeinen Sätze der Gebühren-Taxe vom 23len August 1815. zum Grunde
zu legen, wobei die Kreis-Justizräthe befugt seyn sollen, nach denselben Sützen,
wie