Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1830. (21)

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6. 6. Wer sich nach den im §. 4. und 5. bestimmten Fristen eines Wagens 
oder Schlittens bedient, der die #m F. 1. und 2. bestimmte Einrichtung nicht hat, 
soll durch die Polizei= und Wegebeamten, so wie durch die Gendarmerie, ange- 
halten, zur nächsten Ortsgerichtsbarkeit gebracht und in eine Geldstrafe von einem 
bis fünf Thalern für den ersten, und von zwei bis zehn Thalern für den zweiten und 
die folgenden Kontraventionsfälle genommen werden. Diese Strafe, welche in 
die Armenkasse des Orts flietzt, wo die Kontravention entdeckt und bestraft wird, 
trifft den Eigenthümer des Wagens oder Schlittens, soll jedoch von dem Reisenden, 
mit Vorbehalt seines Regresses an den Eigenthümer, erlegt werden. 
Für eine und dieselbe Reise bis zum Bestimmungsorte soll nur einmal Strafe 
statt finden, und der Reisende über deren Erlegung mit einer Bescheinigung ver- 
sehen werden. 
. 7. Von diesen Vorschriften sind allein ausgenommen: 
a)sämmtliches Militairfuhrwerk, jedoch nicht dasjenige, welches Privat-Eigen- 
thum einzelner Militairs ist; 
b) fremde Reisende, oder Reisende aus solchen Provinzen des Preußischen Staaks, 
in welchen keine oder eine andere allgemeine Einrichtung der Wagen und 
Schlitten vorgeschrieben ist. 
§#. S. Die Postbehörden sollen nach den im F. 4. und 5. beslimmten Fristen 
keinem Reisenden aus der Provinz Posen Posipferde vor Wagen und Schlitten 
geben, welche die vorgeschriebene Einrichtung nicht haben. 
§. 9. Alle diejenigen, welchen die Anlegung und Unterhaltung der Wege 
obliegt, sind verpflichtet, solche, wo es nöthig ist, binnen einem Jahre nach- 
Publikation gegenwärtiger Verordnung in soweit zu verbreitern, als es die Aus- 
führung dieser Vorschriften erfordert. Die Behörden sollen Aufsicht darüber 
führen, daß dieser Bestimmung genügt werde, und wenn dies nach Verlauf eines 
Jahres nicht geschehen seyn sollte, die Verbreiterung auf Kosten der Verpflichteten 
bewirken lassen. 
§. 10. Wir befehlen allen Polizei= und Gerichksbehörden, sich nach dieser 
Verordnung, welche sogleich und außerdem dreimal während des sechsjährigen, so 
wie noch einmal vor Ablauf des zwölfjährigen Zeitraums, durch die Intelligenz- 
und Amtsblätter bekannt gemacht werden soll, gebührend zu achten. 
Urkundlich unter Unserer Allerhöchsteigenhändigen Unterschrift und beige- 
drucktem Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 21sten August 1830. 
(I. S.) Friedrich Wilhelm. 
Frh. v. Altenstein. v. Schuckmann. Graf v. Lottum. 
Graf v. Bernstorff. Maassen. 
 
	        
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