Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1830. (21)

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Artikel 2. 
Seine Koͤnigliche Hoheit der Großherzog machen Sich verbindlich, in 
Ansehung der Abgaben von der Fabrikation des Branntweins und vom Brau- 
Malze, in Uebereinstimmung mit den deshalb in den westlichen Preußischen 
Provinzen bestehenden Gesetzen und Einrichtungen, solche Verfuͤgungen ergehen 
zu lassen, als erforderlich sind, um auch in Ansehung dieser Erzeugnisse eine 
voͤllige Gleichstellung zwischen diesen Provinzen und dem Fuͤrstenthume Birkenfeld, 
in Ansehung des innern Verkehrs und der Verhaͤltnisse zu den oͤstlichen Provinzen 
der Preußischen Monarchie, desgleichen zum Auslande, eintreten zu lassen. 
Artikel 3. 
Die Art und Weise der Abfassung und Verkuͤndigung der in Gemaͤßheit 
obiger Bestimmungen im Fuͤrstenthume Birkenfeld zu erlassenden Gesetze, die mit 
denselben uͤbereinstimmende Einrichtung der Verwaltung, insbesondere die Bestim- 
mung, Einrichtung und amtlichen Befugnisse der erforderlichen Steuer-Aemter, 
sollen im gegenseitigen Einvernehmen mit Huͤlfe der von beiden Seiten zu diesem 
Behufe zu ernennenden Kommissarien angeordnet werden. 
Artikel 4. 
Die Großherzogliche Regierung wird fuͤr die gehoͤrige Besetzung der in 
dem Fürstenthume Birkenfeld zu errichtenden Steuer-Aemter Sorge tragen. Es 
sollen jedoch nur solche Personen bei diesen Aemtern angestellt werden, die sich 
einer von dem Königlich-Preußischen Provinzial-Steuer-Direktor zu Cöln ver- 
anlaßten Prüfung unterworfen haben, und mit einem Zeugnisse desselben darüber 
versehen sind, daß sie diese Prüfung gehörig bestanden haben. Auf Vorzeigung 
eines solchen Zeugnisses werden sie von der Großherzoglichen Regierung mir 
Anstellungs-Patenten versehen, und im gemeinschaftlichen Interesse beider Regie- 
rungen in Eid und Pflicht genommen werden. 
Artikel 5. 
Die gedachten Steuer-Beamten stehen zwar in allen Privat= oder bürger- 
lichen Angelegenheiten, ferner bei allen sogenannken gemeinen Verbrechen oder 
Vergehen, imgleichen bei Dienst-Verbrechen und Vergehen, wegen welcher gegen 
ausschließlich Preußische Beamte derselben Kathegorie eine förmliche gerichtliche 
Untersuchung nöthig seyn würde, unter den Großherzoglichen Gerichten; in allen 
Dienst-Angelegenheiten aber, insbesondere auch in Absicht der Dienst-Disziplin, 
sind sie dem Preußischen Ober-Kontrolleur und denjenigen Preußischen Behörden, 
welche sonst noch die Leitung des Steuer-Dienstes besorgen, kraft des diesen hie- 
durch von Seiten Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs ertheilten besonderen 
Auftrages, unterworfen. 
Artikel 6. 
Der Großherzoglichen Regierung steht das Recht zu, in vorkommenden 
Fällen die von ihr im Fürstenthume Birkenfeld angestellten Steuer-Beamten nach 
eigenem
	        
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