Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1830. (21)

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Koͤniglichen Provinzial-Steuer-Direktors zu Coͤln die Oertlichkeit es unvermeidlich 
machen sollte, daß die den Vorschriften der Preußischen Zoll-Ordnung gemaͤß, 
gegen die Grenze des Koͤniglicht Baierschen Rheinkreises zu errichtende Binnenlinie 
und der hiedurch entstehende Grenzbezirkhin und wieder auch das Gebiet des Fürsten- 
thums Birkenfeld berühre, erklärt sich die Großherzogliche Regierung mit dieser 
Ausdehnung des Grenzbezirks in ihr gedachtes Gebiet hiedurch einverstanden. In 
diesem Falle werden die Grenzbeamten auch innerhalb des Großherzoglichen Theils 
des Grenzbezirks nach der Zoll-Ordnung und denallgemeinen gesetzlichen Vorschriften 
verfahren, jedoch sollen daselbst zur Erleichterung des Verkehrs, und zur Vermei- 
dung aller Kontrolle zwischen dem Preußischen und dem Gebiete des Fürstenthums 
Birkenfeld, Legitimations= Stellen für den Waaren-Transport innerhalb des 
Grenzbezirks errichtet werden. 
Artikel 10. 
Die von den Großherzoglichen Unterthanen im Fürstenthume Birkenfeld 
verübten Zoll= oder Steucr-Vergehen sollen, in sofern gegen die nach vorgängiger 
summarischer Untersuchung erfolgte administratire Entscheidung des betreffenden 
Koöniglich-Preußischen Haupt-Zoll= oder Haupt-Steuer-Amts auf förmliches 
gerichtliches Verfahren provozirt wird, von den Großherzoglichen Gerichts-Aemtern 
zur Untersuchung und Strafe gezogen werden. Die gegen die Erkenntnisse dieser 
Gerichte zulässigen Rechrsmictel werden bei dem Justiz-Senate der Regierung in 
Birkenfeld verhandelt und entschieden werden. 
Seine Königliche Hoheit der Großherzog wollen die Anordnung treffen, 
daß in den gerichtlichen Untersuchungen das Interesse der gemeinschaftlichen Ver- 
waltung durch einen besondern Beamten gehörig wahrgenommen werde. Da es 
für das beiderseitige Interesse von besonderer Wichrigkeit ist, daß die vorkommenden 
Zoll= und Steuer-Vergehen nach übereinstimmenden Grundsätzen beurtheilt und 
bestraft werden, so ist man für den Fall, daß eine Ungleichförmigkeit in den 
Erkenntnissen der in dieser Hinsicht kompetenten Königlich-Preußischen und Groß- 
herzoglich -Oldenburgischen Gerichte sich ergeben sollte, übereingekommen, sich 
über Maaßregeln zu vereinbaren, wodurch diesem Uebel abgeholfen und die Gleich- 
förmigkeit der Erkenntnisse sicher gestellt wird. 
Artikel 11. 
Die Königlich-Preußische Regierung verspricht, dasjenige Einkommen an 
Zollgefällen, welches durch die in vorstehender Art zu bewirkende Vereinigung. 
des Fürstenthums Birkenfeld mit den westlichen Preußischen Provinzen zu einem 
Zollsysteme den Preußischen Kassen zufließen wird, den Großherzoglich-Olden- 
burgischen Kassen uberweisen zu lassen, auch selbigen eine Antheilnahme an dem 
Gesammtbetrage der von der Fabrikation des Branntweins und vom Braumale 
in den wesilichen Preußischen Provinzen und in dem Fürstenthume Birkenfeld auf- 
kommenden Abgaben zu gewähren. Zu diesem Ende wird die Großherzogliche 
Regie-
	        
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