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nur notirt, und bei der naͤchsten Erhebung des Antheils Seiner Koͤniglichen Hoheit
an den Sammteinkuͤnften in baarem Gelde angerechnet werden.
· Artikel 14.
Alle in Folge uͤberwiesener Zoll- und Steuervergehen in dem Fuͤrstenthume
Birkenfeld angefallenen Geldstrafen und Konfiskate verbleiben, nach Abzug des
Denunziantenantheils, dem Großherzoglichen Fiskus, und bilden keinen Gegen-
stand der gemeinschaftlichen Einnahmen.
Die Ausübung des Begnadigungs= und Strafverwandlungsrechts über die
wegen verschuldeter Zoll= und Steuervergehen in dem Fürstenthume Birkenfeld ver-
urtheilten Personen, ist Seiner Königlichen Hoheit dem Großherzoge vorbehalten,
jedoch kann der Straferlaß nicht auf den Denunziantenantheil ausgedehnt werden.
Artikel 15.
Von dem Tage der Publikation gegenwärtiger Uebereinkunft an, soll zwi-
schen den wesilichen Preußischen Provinzen und dem Fürstenthume Birkenfeld ein
völlig freier Verkehr, unter folgenden Ausnahmen, statt finden:
A. Die Einfuhr des Salzes aus dem Furstenthume Birkenfeld in die west-
lichen Prenßischen Provinzen, und aus diesen in jenes, bleibt für jetzt ver-
boten. Jedoch gestattet die Königlich-Preußische Regierung für die Dauer
des jetzt zwischen der Großherzoglichen Regierung zu Birkenfeld und der
Salzfaktorei zu St. Wendel besiehenden Pachtkontrakts den freien Eingang
der dem Bedarfe des Fürstenthums angemessenen Salzquantitäten. Nach
Ablauf des gedachten Kontrakts wird die Großherzogliche Reqgierung auch
in Ansehung des Salzverkaufs den Einrichtungen der Königlich-Preußi-
schen Regierung sich völlig anschließen, und dagegen an dem Rein-Ertrage
des Saljzdebits in den westlichen Preußischen Provinzen und dem Fürsten-
thume Birkenfeld in dem Verhältnisse der Bevölkerung des letzteren zu der-
jenigen der ersteren Theil nehmen.
B. Das Einbringen der Spielkarten ist in derselben Weise verboten, auch wol-
len Seine Königliche Hoheit die Anfertigung von Spielkarten im Fürsten-
tbume Birkenfeld nicht gestatten. Dagegen wird die Königlich-Preußische
Regierung eine dem Bedürfnisse der Einwohner entsprechende Quantitcht
Spielkarten abgabenfrei in das Fürstenthum eingehen lassen, deren nähere
Besimmung nebsi der deshalb erforderlichen Kontrolle besonderer Verab-
redung vorbehalken bleibt.
C. In den Preußischen Städten, wo Mahl= und Schlachtsteuer für Rechnung
des Staats erhoben wird, ist diese Abgabe auch von den aus dem Fürsten-
thume Birkenfeld eingebrachten Gegenständen, wie von den gleichar#igen
Preußischen Exzeugnissen, zu entrichten, und umgekehrt wird ein Gleiches
in den Städten im Furstenthume Birkenfeld gelten, wo eine ähnliche Ab-
gabe etwa erhoben werden sollte.
D. Der-