Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1830. (21)

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D. Dergleichen Abgaben, welche von gewissen inlaͤndischen Erzeugnissen fuͤr 
Rechnung einer Stadt oder Kommune bei deren Einbringung in selbige er- 
hoben werden, unterliegen auch Waaren derselben Art, welche aus dem 
Fuͤrstenthume Birkenfeld in eine zu jener Erhebung befugte Preußische Kom- 
mune, oder umgekehrt, aus den westlichen Preußischen Provinzen in eine gleich- 
maͤßig befugte Kommune des Fuͤrstenthums Birkenfeld eingefuͤhrt werden. 
Artikel 16. 
Die fuͤr die Großherzoglichen Unterthanen in dem Fuͤrstenthume Birkenfeld 
mit der Post ankommenden Waaren sollen gleichen Begünfligungen und Be- 
schraͤnkungen mit denen unterliegen, welche fuͤr die Koͤniglichen Unterthanen be- 
stimmt sind. 
Artikel 17. 
Sogleich nach Publikation des gegenwaͤrtigen Vertrages soll von Unter- 
thanen des Preußischen Staats und des Fuͤrstenthums Birkenfeld, welche in dem 
Gebiete des andern kontrahirenden Theils Handel und Gewerbe treiben, oder 
Arbeit suchen, keine Abgabe entrichtet werden, welcher nicht gleichmaͤßig die 
eigenen Unterthanen derselben Art unterworfen sind. 
Desgleichen sollen Fabrikanten und Haͤndler, welche blos zum Aufkaufe 
von Natur= oder Kunst-Erzeugnissen, oder Handlungs-Reisende, welche nicht 
Waaren selbst, sondern nur Muster derselben, bei sich zu führen, und Bestellun- 
gen zu suchen berechtigt sind, auch sich als Inländer diese Berechtigung in dem 
einen Staate durch Entrichtung der gesetzlichen Abgaben erworben haben, in dem 
andern Staate deshalb keine weileren Abgaben entrichten, vielmehr die etwa er- 
forderlichen Konzessionen oder Gewerbscheine unentgeldlich erhalten. 
Endlich sollen, außer den in dem vorhergehenden Artikel 15. erwähnten 
Beschrankungen, die Unterthanen in den beiderseitigen Landestheilen ihre Waaren 
frei von Abgaben auf die Märkte bringen können, und hierzu eine besondere 
Konzession oder Legitimation, oder eines Gewerbscheines, für diesen Theil des 
Handels= und Gewerbe-Verkehrs nicht bedürfen. 
Artikel 18. 
In Hinsicht des Verkehrs zwischen dem Fürstenthume Birkenfeld und den 
östlichen Preußischen Provinzen kommen gegenseitig in allen und jeden Beziehun- 
gen, namentlich in Ansehung der aus dem Fürstenthume Birkenfeld in die gedach- 
ten östlichen Provinzen eingehenden Naturprodukte und Fabrikate, völlig dieselben 
Grundsätze in Anwendung, welche zwischen diesen und den westlichen Preußischen 
Provinzen gelten. 
Die völlige Gleichstellung mit den Preußischen Unterthanen, rücksichtlich 
des Verkehrs und Gewerbe-Betriebes, wird den Einwohnern des Furstenthums 
Birkenfeld auch gegenseitig in Beziehung zu allen mit der Preußischen Monarchie 
durch Zoll= oder Handelsverträge verbundenen deutschen Bundesstaaten, in Gemäß- 
(No. 1205—1256.) heit
	        
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