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b) in Bezug auf die zur Charitt gehorigen klinischen Institute Sorge zu tragen,
daß dieselben, in wiefern es nur immer der hierzu disponible Raum und
sonstige Verhaͤltnisse gestatten, zweckmaͤßig und anstaͤndig eingerichtet, auch
stets mit den fuͤr den Unterricht geeigneten Kranken versehen werden, und
daß die dabei angestellten Lehrer und Assistenten sich in Hinsicht der Dienst-
leistung bei der Krankenpflege nach den bestehenden Hausgesetzen richten,
und Erstere den diesfallsigen Anordnungen des Kuratorii, Letztere aber
den unmittelbaren Weisungen des Direktors der Charitẽ nachkommen;
c) in gleicher Art hinsichtlich der klinischen medizinisch zchirurgischen Prüfungen
und der dabei fungirenden Kommissarien zu verfahren.
g. 9
Verpflich-- Hinsichtlich seiner zweiten Bestunmung CF. 2.) ist das Kuratorium
zungen! ( ) verpflichtet, über jede Kranken= und Hospital-Angelegenheit im ganzen
technisch-wis- Staate, auf Erfordern einer öffentlichen dabei betheiligten Behbrde, sein
senschaftlicher sachverständiges Gutachten zu erstatten. Es hat in dieser Eigenschaft einer
Behbrde. begutachtenden und Rath gebenden Behörde mit den übrigen wissenschaft-
lichen Deputationen eine gleiche Verpflichtung und Stellung. Es soll durch
seine auf Wissenschaft und Erfahrung im Kranken= und Hospitalwesen
begründeten Gutachten, Vorschläge und Anträge, einen bessern Zustand
dieser Angelegenheit im Staate herbeizuführen sich bestreben. Das Militarr=
Lazarethwesen bleibt jedoch von diesem Einflusse des Kuratorii unberührt,
und nur dem Kriegs-Minister ist vorbehalten, dasselbe, wo er es nöthig
findet, um seine Meinung zu befragen. Demncchst hat das Kuratorium
in Bezug auf seine wissenschaftlichen Verrichtungen
b) eine Spital-Pharmakopoe, vorläufig zum Behufe für die Charit allein,
jedoch mit Rücksicht auf ihre Anwendbarkeit in allen Lazarethen, Spitälern
und Armen-Anstalten, auszuarbeiten und zur Genehmigung und Einfüh-
rung vorzulegen;
c) die Herausgabe von Annalen des Charit-Krankenhauses, in wiefern solche
für ärztliche Kunfst und Wissenschaft ein Interesse haben, und zur För-
derung der Krankenpflege und des Hospital-Wesens überhaupte dienen
können, zu veranlassen und zu fördern.
S. 10.
Vecsonal Zur Vollziehung der dem Kuratorio uͤbertragenen Geschaͤfte soll dasselbe
des Kuratoril, aus einem Präsidenten, welcher stets eine mit der administrativen Geschafts-
leitung vollständig vertraute Medizinal-Person seyn muß, und aus Räthen und
Mitgliedern solcher hiesigen Behörden bestehen, die an dem Kranken-und Hospital-
Wesen überhaupt, oder an der Verwaltung der Charité insbesondere, ein amr-
liches Inreresse haben.
Es sollen demnach als Mitglieder des Kuratorü eintreten
a) ein Rath des Ministerüi des Innern;
b) ein