Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1830. (21)

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Wir haben bereits durch Unsere Order vom 24 sten November 1829. den 
Geheimen Ober-Medizinalrath Dr. Rust zum Praͤsidenten des Kuratorii ernannt, 
da Wir seine vorzuͤgliche Qualifikation zu dieser wichtigen Stelle vollkommen 
anerkannt haben. 
Wir ertheilen ihm demnach auch alle mit dieser Stellung und mit dem 
Vorsitze verbundenen Rechte, in welche er sofort einzutreten hat. 
G. 14. 
Die Räthe, welche aus den Ministerien des Innern und des Unterrichts Besebung 
als Mitglieder bei dem Kuratorio eintreten sollen, werden durch die beiden#e Siutben 
betreffenden Minister, welche deshalb mit einander zu kommuniziren haben, und Mit- 
bestimmt. Das Mitglied aus dem Medizinal-Stabe der Armee ernennt der glicder. 
erste General-Stabs-Arzt und Chef des Militair-Medizinal-Wesens. 
Bei der Wahl dieser Mitglieder muß es sowohl den Minisierien als dem 
ersten General-Stabs-Arzte vorbehalten bleiben, unter-Erwägung der eintre- 
tenden Umstände, den Präsidenten über seine Vorschläge und Wünsche bei diesen 
Ernennungen zu hören, und selbige zu bercksichtigen. 
Unter gleicher Berücksichtigung bestimmen die Minister der Medizinal-An- 
gelegenheiten und der Polizei gemeinschaftlich den Rath, welcher von dem Polizei- 
Praͤsidio in das Kuratorium mit übertreten soll. 
Den Justitiarius und den Kassen-Rarh ernennt auf den Vorschlag des 
PBräsidenten der Minister für die Geistlichen, Unterrichts= und Medizinal-Ange- 
legenheiten, imgleichen den Baubeamten die Ministerial-Bau-Kommission auf 
den Vorschlag des Kuratoril. 
15. 
Besoldungen beziehen weder der Präsident noch irgend ein Mitglied des Besoldungen. 
Kuratorüz es wird aber dem Präsidenten überlassen, für die am meisten beschaf- 
tigten und sich auszeichnenden Mitglieder jährlich Remunerationen, in wie weit 
es die Fonds der Charité oder der Medizinal-Verwaltung überhaupt gestatten, 
in Antrag zu bringen. 
Nur für den Justitiarius und Kassen-Rath können, wenn sie nicht schon 
besoldete Mitglieder einer andern Behörde sind, besondere Gehalter oder wenig- 
stens fire Remunerationen in Antrag gebracht werden. 
Dies ist auch der Fall hinsichtlich des Bauversländigen und der zu Füh- 
rung des ganzen Geschäftes erforderlichen Subaltern-Beamten. 
. 16. 
Wir beauftragen Unsern Minister der Geistlichen, Unterrichts= und 
Medizinal-Angelegenheiten, gegenwärtiges Regulativ demnächst zur Ausführung 
zu bringen. Gegeben Berlin, den 7ien September 1830. 
Friedrich Wilhelm. 
Frh. v. Altenstein. 
(No. 1269.) (No.1270.)
	        
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