Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1830. (21)

T Fünftes Sachregister. 1826. bis 1830. 
Erkenntnisse, zwei gleichförmige, Verfahren bei theilweiser Abänderung derselben in der Revisions= 
Instanz. 26. 43. — in Prozessen über die den Grundbesitz betreffenden Rechtsverhältnisse, deren 
Abfassung in dritter Instanz durch das Geheime Ober-Tribunal. 29. 51. — gegen Feldwebel und 
Wachtmeister des stehenden Heeres und der Landwehr, mit Ausschlut der Garden, auf Degradation 
und Verlust des Portespses gerichtet, bedürfen der Allerhochsten Bestatigung nicht. 27. 36. 
Ermeland, (. Preußen. 
Ersatz, (. Militair-Ersatz. 
Exziehunsgelder, (. Kinder-Erziehungsgelder. 
Etappen= Cund Durchmarsch-) Konvention, s. Durchmarsch-Konvention. 
Etats, deren Fertigung soll den Ministern und obersten Verwaltungs-Chefs unter ihrer Verantwortlich- 
keit überlassen bleiben. 26. 45. — sollen jedoch dem Finanzminister zur Mitrevision in sinanzieller 
Hinsicht und zur Mitzeichnung vorgelegt werden, wodurch sie Gültigkeit für die Verwaltung und 
Rechnungslegung erhalten. 26. 46. — vollzogene, davon, so wie von den Erläuterungen zu selbigen, 
müssen der Ober-Rechnungskammer Abschriften übergeben werden; ebendas. — in wie weit solche 
bei der Rechnunglegung der Revision der letzteren unterworfen bleiben; ebendas. — allgemeiner, der 
Staats-Einnahmen und Ausgaben, dessen öffentliche Kundmachung von drei zu drei Jahren. 29. 13. 
— für das Jahr 1829. — 29. 13 — 15. — S. auch Staatsbuchhalterei. 
Etatswesen, dessen Bearbeitung bei den Regierungen. 26. 8. 
Exekution, deren Vollstreckung bei Strafen für Steuer-Defraudationen. 26. 106. — 29. 126. — 
als Objekte derselben können Pensionen aus der Militair= und Allgemeinen Wittwenkasse, so wie aus 
der Artillerle-Pensions--Juschuß-Kasse nur von Gläubigern wegen vorgeschossener Beiträge vorgeschla- 
gem werden. 28. 43. v 
Exekutionsrecht, fiskalisches, Befugnisse der Regierungen in dessen Ausuͤbung. 26. 14. f. — besgl. 
ruͤcksichtlich der für öffentliche Institute mit Privatpersonen abgeschlossenen Verträge; ebendaf. 
F. 
Fahren, ist in den Chausseegräben oder auf den Banquets verboten. 28. 67. 
Fährgelder-Tarifs, für einzelne Städte und Orte, siehe diese, als Alt-Lietzegöricke u. s. w. 
#amilien-Stiftungen, adliche, Nachweis der Ahnen bei selbigen. 30. 129. 
Feldmesser, dürfen ihr Gewerbe nur dann betreiben, wenn sie von den Regierungen, nach vorgängiger 
Prüfung durch die Ober-Bau-Deputation, dazu angestellt worden sind. 29. 19. — Diese Bestunmung 
soll im ganzen Umfange der Monarchic zur Anwendung kommen; ebendaselbst. 
Feldoffizianten, nur für die Dauer des Krieges angestellt, können, wenn sie ihre Bestimmung nicht 
erfüllen, sofort wieder entlassen werden. 26. 86. 
Feldwebel, des stehenden Hecres und der gandwehr, mit Ausschluß der Garden, die gegen selbige auf 
Degradation und Verlust des Porteépées gerichteten Erkenntnisse bedürfen der Allerhöchsten Bestätigung 
nicht. 27. 30. 1117%.1 
Festungen, Regulativ über das Verfahren bei baulichen Anlagen oder sonstigen Veränderungen der Erd- 
oberfläche innerhalb der nächsten Umgebungen derselben, vom 10ten September 1828. — 28. 
119. — 130. — durch selbiges werden die vorangegangenen dltern Bestimmungen aufgehoben. 
28. 120. — Napon-Linien und Rayon-Bezirke um selbige. 28. 120. — Bau= Gesuche, Erlaub- 
nisscheine und Verzichtleistungs-Reverse. 28. 121. — Behandlung schon vorhandener Anlagen und 
Bauwerke. 28. 121. f. — Eintheilung der nächsien Umgebungen derselben in drei Rayon-Bezirke. 
28. 120. — Besondere Bestimmungen für die einzelnen Rayon-Bezirke. 28. 122. ff. — Anloge 
von Kunststraßen, Dfämmen, Gräben, Mühlen, Kirchthürmen und Beerdigungsplätzen. — 28. 124. 
— Anlage uud Benutzung von Lehm= und Sandgruben, Steinbrüchen und Ziegeleien. 28. 125. — 
desgleichen von Holzhöfen, Zimmer= und Schiffsbauplätzen, so wie Aufbewahrung von Bau= und Brenn- 
materialien. 28. 125. 126. — Bestimmungen für den Rapon-Bezirk von Außenwerken. 28. 
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