Metadata : Handbuch für Gemeindeschreiber, Bürgermeister, Gemeinde- und Stiftungsverwaltungen nach Maßgabe der neuen Sozial-Gesetze und Vollzugs-Vorschriften.

Tit.  V.  Armenwesen.  63

wird,  die  nothwendige  Hülfe  so  lange  angedeihen  zu  lassen,  bis
die  Heimath  oder  Unterstützungspflicht  amtlich  festgestellt  ist;

2)  sonstigen  Fremden,  welche  während  ihres  Aufenthalts  in  der  Gemeinde

  der  öffentlichen  Hülfe  bedürfen,  die  unentbehrlichen  Reisemittel
  oder  die  erforderliche  unverschiebliche  Unterstützung  zu  gewähren;


3)  für  einfache  Beerdigung  der  im  Gemeindebezirk  verstorbenen  mittellosen
  Fremden  und  aufgefundenen  Leichen  zu  sorgen,  wobei  jekuchpeeine
  Verpflichtung  zur  Bezahlung  von  Stolgebühren  nicht

esteht

Art.  13.  Für  die  auf  Grund  des  Art.  12  geleistete  Hülfe  steht
den  Gemeinden  ein  Ersatzanspruch  an  diejenige  inländische  Gemeinde
zu,  welche  nach  Maßgabe  des  Art.  10  oder  11  zur  Unterstützung  der
betreffenden  Person  verpflichtet  ist-Wird

  in  einer  Gemeinde  fremden  Personen,  welche  während  ihres
letzten  Aufenthalts  in  der  Gemeinde  Umlagen  entrichtet  haben,  Krankenhilfe
  oder  Unterstützung  zur  Bestreitung  des  Lebensunterhalts  gewährt,
so  tritt  vorbehaltlich  der  Bestimmungen  des  Art.  11  Absatz  III  ein  Ersatzanspruch
  gegen  die  Heimathsgemeinde  nur  dann  ein,  wenn  und  insoweit
  die  Hülfeleistung  über  14  Tage  fortgesetzt  worden  ist.

Art.  14.  Diese,  auf  Grund  der  Art.  11  und  13  gegen  eine  inländische
  Gemeinde  zulässigen  Ansprüche  finden  auch  gegenüber  der
Staats=  oder  einer  sonstigen  öffentlichen  Kasse  statt,  wenn  dieselbe  nach
den  Gesetzen  zur  Unterstützung  der  hülfsbedürftigen  Person  verpflichtet
  ist.

Art.  15.  Die  Zulässigkeit  eines  Ersatzanspruches  gegen  Gemeinden
oder  öffentliche  Kassen  des  Auslands  richtet  sich  nach  den  hierüber
bestehenden  Staatsverträgen.

Ist  durch  letztere  der  Ersatzanspruch  ausgeschlossen  oder  bleibt  dessen
Geltendmachung  ohne  Erfolg,  so  ist  die  hülfeleistende  Gemeinde  berechtigt,
  den  nach  Art.  11  oder  13  begründeten  Anspruch  gegen  die
bayerische  Staatskasse  geltend  zu  machen.

Art.  17.  Die  Gemeinden  sind  verpflichtet,  die  für  die  örtliche
Armenpflege  unerläßlichen.  Einrichtungen  zu  treffen.  ·-Es

  ist  auch  gestattet,  daß  mehrere  benachbarte  Gemeinden  nach  freier
1aebereinkunft  zu  gemeinsamer  Herstellung  dieser  Einrichtungen  sich  verinden



Die  Gemeinden  sind  befugt,  die  Unterstützung,  Beschäftigung  und
Erziehung  Hülfsbedürftiger,  sowie  die  Verpflegung  kranker  Personen  im
Wege  freiwilligen  Uebereinkommens  auch  anderen  Armenpflegen,  Wohlthätigkeitsanstalten
  und  Vereinen  oder  geeigneten  Privatpersonen  zu
übertragen,  und  zu  diesem  Zwecke  Hülfsbedürftige  vorbehaltlich  der  gesetzlichen
  Bestimmungen  über  den  Aufenthalt  auch  in  anderen  Gemeinden
des  Königreichs  unterzubringen.

Außer  den  im  vorstehenden  Absatz  bezeichneten  Fällen  sind  die  unterstützungspflichtigen
  Gemeinden  oder  öffentlichen  Cassen  zum  Ersatz  für
die  von  einer  Privatperson  geleistete  Hülfe  nur  dann  verbunden,