Tit. V. Armenwesen. 63
wird, die nothwendige Hülfe so lange angedeihen zu lassen, bis
die Heimath oder Unterstützungspflicht amtlich festgestellt ist;
2) sonstigen Fremden, welche während ihres Aufenthalts in der Gemeinde
der öffentlichen Hülfe bedürfen, die unentbehrlichen Reisemittel
oder die erforderliche unverschiebliche Unterstützung zu gewähren;
3) für einfache Beerdigung der im Gemeindebezirk verstorbenen mittellosen
Fremden und aufgefundenen Leichen zu sorgen, wobei jekuchpeeine
Verpflichtung zur Bezahlung von Stolgebühren nicht
esteht
Art. 13. Für die auf Grund des Art. 12 geleistete Hülfe steht
den Gemeinden ein Ersatzanspruch an diejenige inländische Gemeinde
zu, welche nach Maßgabe des Art. 10 oder 11 zur Unterstützung der
betreffenden Person verpflichtet ist-Wird
in einer Gemeinde fremden Personen, welche während ihres
letzten Aufenthalts in der Gemeinde Umlagen entrichtet haben, Krankenhilfe
oder Unterstützung zur Bestreitung des Lebensunterhalts gewährt,
so tritt vorbehaltlich der Bestimmungen des Art. 11 Absatz III ein Ersatzanspruch
gegen die Heimathsgemeinde nur dann ein, wenn und insoweit
die Hülfeleistung über 14 Tage fortgesetzt worden ist.
Art. 14. Diese, auf Grund der Art. 11 und 13 gegen eine inländische
Gemeinde zulässigen Ansprüche finden auch gegenüber der
Staats= oder einer sonstigen öffentlichen Kasse statt, wenn dieselbe nach
den Gesetzen zur Unterstützung der hülfsbedürftigen Person verpflichtet
ist.
Art. 15. Die Zulässigkeit eines Ersatzanspruches gegen Gemeinden
oder öffentliche Kassen des Auslands richtet sich nach den hierüber
bestehenden Staatsverträgen.
Ist durch letztere der Ersatzanspruch ausgeschlossen oder bleibt dessen
Geltendmachung ohne Erfolg, so ist die hülfeleistende Gemeinde berechtigt,
den nach Art. 11 oder 13 begründeten Anspruch gegen die
bayerische Staatskasse geltend zu machen.
Art. 17. Die Gemeinden sind verpflichtet, die für die örtliche
Armenpflege unerläßlichen. Einrichtungen zu treffen. ·-Es
ist auch gestattet, daß mehrere benachbarte Gemeinden nach freier
1aebereinkunft zu gemeinsamer Herstellung dieser Einrichtungen sich verinden
Die Gemeinden sind befugt, die Unterstützung, Beschäftigung und
Erziehung Hülfsbedürftiger, sowie die Verpflegung kranker Personen im
Wege freiwilligen Uebereinkommens auch anderen Armenpflegen, Wohlthätigkeitsanstalten
und Vereinen oder geeigneten Privatpersonen zu
übertragen, und zu diesem Zwecke Hülfsbedürftige vorbehaltlich der gesetzlichen
Bestimmungen über den Aufenthalt auch in anderen Gemeinden
des Königreichs unterzubringen.
Außer den im vorstehenden Absatz bezeichneten Fällen sind die unterstützungspflichtigen
Gemeinden oder öffentlichen Cassen zum Ersatz für
die von einer Privatperson geleistete Hülfe nur dann verbunden,