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Ausgaben der Königlichen Polizeiverwaltung zu Berlin werden jedoch ebenso wie
von den Einnahmen dieser Polizeiverwaltung fünf vom Hundert als nicht auf
der örtlichen Polizeiverwaltung beruhend abgesetzt.
Den der Anteilsberechnung unterliegenden Ausgaben treten hinzu:
1. zur Bestreitung der Pensionen und Wartegelder für Beamte der
Königlichen Ortspolizeiverwaltung sowie der Witwen- und Waisengelder
für Hinterbliebene solchee Beamten ein Pauschbetrag von
siebenzehn vom Hundert der Gesamtsumme der im Staatshaushaltsetat
für diese Beamten ausgebrachten Gehälter und Wohnungsgeldzuschüssez
2. als Jahresnutzungswert der der Königlichen Ortspolizeiverwaltung
dienenden Gebäude und Inventarienstücke dreiundeinhalb vom Hundert
ihres Wertes.
Als Wert gilt:
a) für die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in Benutzung zu
nehmenden Gebäude und Inventarienstücke der aus den Vesk
rechnungen sich ergebende Anschaffungswert;
b) für die bei dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in Benutzung
befindlichen Gebäude und Inventarienstücke der in der Anlage
festgesetzte Wert. Bei Gemeinden, welche für Zwecke der Königlichen
Ortspolizeiverwaltung Gebäude und Inventarienstücke hergeben,
wird der Jahresnutzungswert den Ausgaben nicht hinzugerechnet,
sondern zu zwei Dritteln von dem Kostenanteil in
Abzug gebracht.
3.
Die Gemeinden bleiben verpflichtet, die in ihrem Eigentume stehenden
Grundstücke, Gebäude, Gebäudeteile, Inventarienstücke und Einrichtungen, welche
gegenwärtig den Zwecken der Königlichen Ortspolizeiverwaltung unentgeltlich
dienen, auch ferner für die Dauer des Bedürfnisses der Königlichen Ortspolizeibehörde
für diese Zwecke zu belassen.
84.
Vor der Anmeldung von Mehrforderungen zum Staatshaushaltsetat
haben die Königlichen Polizeiverwaltungen den beteiligten Gemeinden Gelegenheit
zur Außerung zu geben. Wird über die von den Gemeinden erhobenen Einwände
ein Einverständnis nicht erzielt, so ist deren Außerung mit der Anmeldung den
zuständigen Ministern vorzulegen.
85.
Die. Kostenanteile der Gemeinden werden nach Abzug ihrer Einnahme—
anteile durch den Regierungspräsidenten, für den Landespolizeibezirk Berlin durch
den Polizeipräsidenten, auf Grund der für die einzelnen Polizeiverwaltungen
ausgefertigten Kassenetats für jedes Rechnungsjahr vorläufig festgesetzt.