Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1830. (21)

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Ausgaben  der  Königlichen  Polizeiverwaltung  zu  Berlin  werden  jedoch  ebenso  wie
von  den  Einnahmen  dieser  Polizeiverwaltung  fünf  vom  Hundert  als  nicht  auf
der  örtlichen  Polizeiverwaltung  beruhend  abgesetzt.

Den  der  Anteilsberechnung  unterliegenden  Ausgaben  treten  hinzu:

1.  zur  Bestreitung  der  Pensionen  und  Wartegelder  für  Beamte  der
Königlichen  Ortspolizeiverwaltung  sowie  der  Witwen-  und  Waisengelder
  für  Hinterbliebene  solchee  Beamten  ein  Pauschbetrag  von
siebenzehn  vom  Hundert  der  Gesamtsumme  der  im  Staatshaushaltsetat
  für  diese  Beamten  ausgebrachten  Gehälter  und  Wohnungsgeldzuschüssez


2.  als  Jahresnutzungswert  der  der  Königlichen  Ortspolizeiverwaltung
dienenden  Gebäude  und  Inventarienstücke  dreiundeinhalb  vom  Hundert
ihres  Wertes.

Als  Wert  gilt:

a)  für  die  nach  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  in  Benutzung  zu
nehmenden  Gebäude  und  Inventarienstücke  der  aus  den  Vesk
rechnungen  sich  ergebende  Anschaffungswert;

b)  für  die  bei  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  in  Benutzung
befindlichen  Gebäude  und  Inventarienstücke  der  in  der  Anlage
festgesetzte  Wert.  Bei  Gemeinden,  welche  für  Zwecke  der  Königlichen
  Ortspolizeiverwaltung  Gebäude  und  Inventarienstücke  hergeben,
  wird  der  Jahresnutzungswert  den  Ausgaben  nicht  hinzugerechnet,
  sondern  zu  zwei  Dritteln  von  dem  Kostenanteil  in
Abzug  gebracht.

 

3.

Die  Gemeinden  bleiben  verpflichtet,  die  in  ihrem  Eigentume  stehenden
Grundstücke,  Gebäude,  Gebäudeteile,  Inventarienstücke  und  Einrichtungen,  welche
gegenwärtig  den  Zwecken  der  Königlichen  Ortspolizeiverwaltung  unentgeltlich
dienen,  auch  ferner  für  die  Dauer  des  Bedürfnisses  der  Königlichen  Ortspolizeibehörde
  für  diese  Zwecke  zu  belassen.

84.

Vor  der  Anmeldung  von  Mehrforderungen  zum  Staatshaushaltsetat
haben  die  Königlichen  Polizeiverwaltungen  den  beteiligten  Gemeinden  Gelegenheit
zur  Außerung  zu  geben.  Wird  über  die  von  den  Gemeinden  erhobenen  Einwände
ein  Einverständnis  nicht  erzielt,  so  ist  deren  Außerung  mit  der  Anmeldung  den
zuständigen  Ministern  vorzulegen.

85.

Die.  Kostenanteile  der  Gemeinden  werden  nach  Abzug  ihrer  Einnahme—
anteile  durch  den  Regierungspräsidenten,  für  den  Landespolizeibezirk  Berlin  durch
den  Polizeipräsidenten,  auf  Grund  der  für  die  einzelnen  Polizeiverwaltungen
ausgefertigten  Kassenetats  für  jedes  Rechnungsjahr  vorläufig  festgesetzt.