Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

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8  26.

1.  Zwischen  St.  Goar  und  Bingen  darf  einem  Dannpsschiff  seitlich  kein  Schiff  angehängt
  werden.  Ausgenommen  sind  solche  Fälle,  in  welchen  beschädigte  Schiffe  auf  andere
Weise  nicht  fortzuschaffen  sind.

2.  Auf  der  gleichen  Stromstrecke  dürfen  in  einem  zu  Berg  fahrenden  Schleppzuge
nicht  mehr  als  drei,  in  einer  Linie  zu  haltende,  Anhangschiffe,  in  einem  zu  Tal  fahrenden
nicht  mehr  als  vier  Anhangschiffe,  je  zwei  und  zwei  nebeneinander  gekuppelt,  sich  befinden.
Einschließlich  der  Schlepper  darf  kein  Schleppzug  aus  mehr  als  fünf  Schiffen  bestehen.
Nebeneinander  gekuppelte  Schiffe  sollen  annähernd  von  gleicher  Größe  sein;  doch  dürfen
neben  einem  großen  Schiffe  zwei  kleinere  Schiffe  hintereinander  angekuppelt  werden,  deren
Gesamtlänge  jedoch  diejenige  des  großen  nicht  übersteigen  darf.  Die  beiden  hintereinander
gekuppelten  kleineren  Schiffe  gelten  dann  als  ein  Schiff.

10.  Besondere  Vorschriften  für  die  Schleppschiffahrt  zwischen  Sondernheim  und  Straßburg.
§  26.

1.  Zwischen  Straßburg  und  Sondernheim  dürfen  zu  Tal  fahrende  Schleppzüge  in
nicht  mehr  als  zwei  Anhanglängen  mit  je  zwei  Schiffen  nebeneinander  gefahren  werden.

2.  Nebeneinander  gekuppelte  Schiffe  sollen  annähernd  von  gleicher  Größe  sein;  doch
dürfen  neben  einem  großen  Schiffe  zwei  kleinere  Schiffe  hintereinander  angekuppelt  werden,
deren  Gesamtlänge  jedoch  diejenige  des  großen  nicht  übersteigen  darf.  Die  beiden  hintereinander
  gekuppelten  kleineren  Schiffe  gelten  dann  für  die  Anwendung  der  Ziffer  1  als
ein  Schiff.

3.  Dem  Dampfschiff  darf  seitlich  kein  Schiff  angehängt  werden.  Ausgenommen  sind
nur  solche  Fälle,  in  welchen  beschädigte  Schiffe  auf  andere  Weise  nicht  fortzuschaffen  sind.

Vorschriften  für  das  Stilliegen.
8  27.

1.  Wenn  Schiffe,  Flöße,  Baggermaschinen  oder  ähnliche  Apparate  außerhalb  der  Häfen
halten  oder  vor  Anker  gehen,  so  müssen  sie  gehörig  befestigt  und  jederzeit  so  gelegt  werden,
daß  einerseits  das  Fahrwasser  für  die  durchgehende  Schiffahrt  offen  bleibt  und  andererseits
die  Gefahr,  durch  den  Wellenschlag  gegen  das  Ufer  gestoßen  oder  sonst  beschädigt  zu  werden,
ausgeschlossen  wird.  Auf  den  Flößen  muß  überdies  bei  Tag  und  Nacht  hinreichende  Wacht—
mannschaft  vorhanden  sein;  ebenso  auf  Schiffen,  Baggermaschinen  und  ähnlichen  Apparaten
dann,  wenn  sie  ausnahmsweise  im  Fahrwasser  oder  in  dessen  Nähe  an  Stellen  halten,  die
in  der  Regel  nicht  als  Liegeplatz  benutzt  werden.