Full text : Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1855-1856. (17)

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Art.  8.

Die  Zahl  der  Gewerbsgehilfen  und
Arbeiter,  dann  die  Zahl  und  Art  der  Vorund
  Einrichtungen  wird  zunaͤchst  durch  die
Erklaͤrungen  der  einzelnen  Gewerbtreiben—
den  erhoben,  und  gruͤndet  sich  auf  den
Stand,  wie  solcher  in  den  der  Declarirung
unmittelbar  vorhergegangenen  drei  Jahren
durchschnittlich  verwendet  wurde  oder  im
Betriebe  war.

Bel  allen  Durchschnittsberechnungen
werden  sich  ergebende  Bruchtheile,  welche
die  Hälfte  übersteigen,  für  ein  Ganzes  gerechnet.


Art.  9.

Für  die  Bierbrauereien  bietet  die  Durchschnittsgröße
  der  in  den  letztvorhergegangenen
  drei  Jahren  verwendeten  Quantität
Malzes  —  nach  Zahl  der  Schäffel  —  die
Grundlage  zur  Bemessung  der  Berriebsanlage.


Bei  den  Branntweinbrennereien  wird
der  Durchschnitt  des  in  den  letztvorhergegangenen
  drei  Jahren  erzeugten  Fabricates,
nach  bayerischen  Eimern  berechnet,  behufs
der  Steuerbemessung  zu  Grunde  gelegt.

Art.  10.

Ist  ein  Gewerbe  nicht  während  des
vollen  Zeitraumes  der  der  Steueranlage

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vorhergegangenen  drei  Jahre  in  Betrieb
gewesen,  so  wird  der  Durchschnitt  nach  der
Zeit  des  in  jener  Periode  wirklich  startgehabten
  Betriebes  berechnet.

Art.  11.

Bei  neu  in  Betrieb  tretenden  Gewerben
  wird  der  Stand  der  Gehilfen  oder
Betriebsvorrichtungen  beziehungsweise  bei
Brauereien  das  Quantum  des  Malzverbrauchs
  und  bei  Branntweinbrennereien  die
Eimerzahl  nach  der  in  der  abgegebenen
Declaration  gemäß  der  beabsichtigten  Ausdehnung
  des  Gewerbsbetriebes  veranschlagten
  Zahl  und  Größe  bemessen.

Art.  12.

Als  Gewerbs=  oder  Geschäftsgehilfen
werden  alle  jene  Personen  ohne  Unterschied
des  Geschlechtes  oder  Alters  betrachtet,
welche  mit  der  erforderlichen  Gewerbsfertigkeit,
  Sach=  oder  Geschäftskenntniß  an
den  Arbeiten  des  Gewerbsgeschäftes  selbst
theilnehmen,  gleichviel  ob  und  welchen  Lohn
sie  hiefür  empfangen.  Hieher  gehören  alle
Gewerbsgesellen,  Apothekergehllfen  und  Provisoren,
  Handlungscommis,  Handlungereisende,
  Ladendiener  oder  Ladenmdochen,  Factoren,
  Buchhalter,  Comptoiristen,  Geschäftsund
  Werkführer,  sodann  in  Wirthschaften
die  Kellner,  Kellnerinnen,  Köche  oder  Köchinnen
  u.  s.  w