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Art. 8.
Die Zahl der Gewerbsgehilfen und
Arbeiter, dann die Zahl und Art der Vorund
Einrichtungen wird zunaͤchst durch die
Erklaͤrungen der einzelnen Gewerbtreiben—
den erhoben, und gruͤndet sich auf den
Stand, wie solcher in den der Declarirung
unmittelbar vorhergegangenen drei Jahren
durchschnittlich verwendet wurde oder im
Betriebe war.
Bel allen Durchschnittsberechnungen
werden sich ergebende Bruchtheile, welche
die Hälfte übersteigen, für ein Ganzes gerechnet.
Art. 9.
Für die Bierbrauereien bietet die Durchschnittsgröße
der in den letztvorhergegangenen
drei Jahren verwendeten Quantität
Malzes — nach Zahl der Schäffel — die
Grundlage zur Bemessung der Berriebsanlage.
Bei den Branntweinbrennereien wird
der Durchschnitt des in den letztvorhergegangenen
drei Jahren erzeugten Fabricates,
nach bayerischen Eimern berechnet, behufs
der Steuerbemessung zu Grunde gelegt.
Art. 10.
Ist ein Gewerbe nicht während des
vollen Zeitraumes der der Steueranlage
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vorhergegangenen drei Jahre in Betrieb
gewesen, so wird der Durchschnitt nach der
Zeit des in jener Periode wirklich startgehabten
Betriebes berechnet.
Art. 11.
Bei neu in Betrieb tretenden Gewerben
wird der Stand der Gehilfen oder
Betriebsvorrichtungen beziehungsweise bei
Brauereien das Quantum des Malzverbrauchs
und bei Branntweinbrennereien die
Eimerzahl nach der in der abgegebenen
Declaration gemäß der beabsichtigten Ausdehnung
des Gewerbsbetriebes veranschlagten
Zahl und Größe bemessen.
Art. 12.
Als Gewerbs= oder Geschäftsgehilfen
werden alle jene Personen ohne Unterschied
des Geschlechtes oder Alters betrachtet,
welche mit der erforderlichen Gewerbsfertigkeit,
Sach= oder Geschäftskenntniß an
den Arbeiten des Gewerbsgeschäftes selbst
theilnehmen, gleichviel ob und welchen Lohn
sie hiefür empfangen. Hieher gehören alle
Gewerbsgesellen, Apothekergehllfen und Provisoren,
Handlungscommis, Handlungereisende,
Ladendiener oder Ladenmdochen, Factoren,
Buchhalter, Comptoiristen, Geschäftsund
Werkführer, sodann in Wirthschaften
die Kellner, Kellnerinnen, Köche oder Köchinnen
u. s. w