Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1830. (21)

Fünftes  Sachregister.  1820.  bis  1830.

Wallmäer,  auf  die  Kriegs  -Urtikel  vereidet,  werden  bei  Dienst-Entlassungen  noch  diesen  behondelt.



Warschau,  ehemosiges  Herzogthum,  r—  v.  Termin  für  die  Ansprüche  der  in  Diensten  gestandenen
Offiziere  auf  Reformgehalt  oder  Pension.  28.  45.  —  Präklusiv-Termin  5  die  Entschddigungs-Ansprüche
  aus  dessen  Feuer-Versscherungs-Sozietäkt,  diesseitigen  Antheils.  20.  120.  —  (.  auch
Posen,  Großherzogthum.

Wartegelder,  aus  den  vormals  königl.  sächsischen  Gebiekstheilen  übernommen,  Auseinandersetzung.  darüber
mit  dem  Großherzogthum  Weimar-Eisenach.  26.  (Anhang)  S.  15.

Wartegeld-Empfänger,  Zulässigkeit  des  Personal-Arrestes  gegen  selbige  in  Schulden-Sachen.  26.  14.

Wassermühlen,  deren  Anlegung  innerhalb  der  Festungs-Rayons.  28.  124.

Weber,  von,  Maria,  Kapellmeister,  s.  Oberon.

Weber  mit  nicht  mehr  als  zwei  Stühlen,  deren  Befrciung  von  der  Gewerbestcucr.  29.  46.

Weberei,  besonders  für  Leinenfabrikate  in  Schlesten,  allgemeine  Vorschriften  für  deren  Betricb.  27.  29.  f.f.

Wechsel,  (kaufmännische  Assignationen  und  Handbillets,  letires  de  change,  billets  à  ordre),  erleichternde
  Vorschriften  über  die  Stempelabgaben  beim  Verkehr  mit  selbigen.  30.  9.  10.  —  Strafbestimmungen
  für  Uebertretungen  derselben;  ebendaselbst.  —  auf  den  Verkehr  mit  selbigen  findet  die  Bestimmung
wegen  der  Berechnungsart  nach  der  neuen  preußischen  Münzeintheilung  nicht  statt.  26.  116.  —  30.  4.

Weifen,  (Haspel),  Maaß  beim  Leinengarn  in  Schlesten,  deren  Gebrauch  und  Verhältnig  zur  preußischen
Elle.  27.  88.

Weimar-Eisenach,  f.  Sachsen-Weimar.

Werden,  Guafschaft,  in  Westphalen,  Herstellung  der  allgemeinen  ehelichen  Gütergemeinschaft  in  selbiger.
  26.  23.

Werthflücke,  deren  Sendung  mit  der  Post,  f.  Porto.

Weser-Schiffahrtsakte,  vom  10ten  September  1823.,  Genehmiguugs-Urkunde  zu  den  dieselbe  ergdnzenden
  Bestinimmungen,  vom  14ten  Februar  1826.  —  26.  25  —  39.

Weserzoͤlle,  deren  Ermaͤßigung  und  anderweite  Festsetzung.  26.  26.  f.  f.  I1.  —  Maaß-  und  Gewichtsrc.
  Tabellen  fuͤr  deren  Erhebung.  26.  29.  35.  —  Zollstaͤtten  fuͤr  selbige.  26.  26.  31.  —  deren
Erhebung  nach  der  Abgaben-Erhebungs-Rolle  für  1/36.  —  27.  152.  160.

Weslphalen,  Herzogthum,  Provinz,  nähere  Festsetzungen  in  Beziehung  einiger  wegen  Anordnung  der  Povinzialstände
  in  selbiger  vorbehaltenen  Vorschriften,  vom  13.  Juli  1827.  —  27.  109  —  117.  —
Kreis-Ordnung  für  selbige,  von  demselben  Tage;  27.117—  122.  —  Modifation  der  Beslimmungen
im  F.  24.  derselben  rücksichtlich  der  vormaligen  Reichsstände  (Standesherren).  29.  17.  —  Sicherstellung
  der  Rechte  der  Fideikommiß-Anwarter  in  derselben,  bei  Verdußerungen,  Verschuldungen  und
Todesfällen.  30.  —  Fristverlängerung  bis  zum  1sten  Septbr.  1827.  zur  Anmeldung  der  Real-Ansprüche
  der  *  Hypotheken-Gläubiger  iu  selbiger.  26.  64.  —  desegl.  bis  zum  Isten  September
  1828.  —  27.  85.  —  Praklusiv-Termin  für  die  Liquidation  und  Feststellung  der  von  den  ehemalihen
  Landständen  desselben  verbrieften,  aus  dem  7jährigen  Kriege  herrührenden  sogenannten  Fourage-Kopitalien.
  27.  35.  —  Verhältnisse  der  Mennoniten  in  selbiger  in  Bezichung  auf  Militairpflccht.  30.  82.—
Einführung  gleicher  Wagengcleise  in  derselben.  29.  97.

Wesiphalen,  vormaliges  Königreich,  Ordnung  wegen  Ablöfung  der  Reallasten  in  den  zu  selbigem  gehörig
gewesenen  Landestheilen,  vom  13ten  Juli  1829.—  29.  65  —  92.  —  Regulirung  dessen  Cenkral=Schuldenwesens,
  preußischen  Antheils,  und  Bestimmungen  über  das  dabei  ststtfindende  Elquidations-Verfabren.
  27.  13  —  18.  —  Peremtorischer  Termin  für  felbiges.  27.  19.  —  welche  Forderungen  und
Ansprüche  von  der  Liquidation  einstweilen  oder  gänzlich  und  für  immer  ausgeschlossen  bleiben.  27.  18.  —
Bestimmung  der  Fonds  und  Etats,  auf  welche  jene  Schulden  theilweise  zu  übermehmen  sind.  27.  128.

Weslphälische  Departements,  vormalige,  der  Elbe,  Saale  und  des  Harzes,  Präklusio-Termin  zur
Anmeldung  der  Ansprüche  an  deren  während  der  Fremdherrschaft  bestandenen  Departemental=  Fonds.
26.  10.  —  27.  14.  19.