Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1830. (21)

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Holz, Asche und allen sonstigen Ausfuhrartikeln, so wie der Seefrachten, werden 
Montag und Donnerstag, und die Colonial-Gewuͤrzwaaren-Preise jeden Mittwoch 
festgestellt. 
K. 16. Es ist den Börsenkommissarien gestattet, sachkundige Kaufleute bei 
der Kours-, Preis= und Frachtregulirung zuzuziehen. 
. 17. Die Feststellung geschiehet auf folgende Weise: Nach dem Schlusse 
der Wechselung um 1 Uhr versammeln sich sämmtliche Makler um die Börsen- 
kommissarien, diese erfordern von erstern pflichtmäßige auf ihren Amtscid zu neh- 
mende Anzeige, zu welchen Koursen, Wechsel, Geldsorten, Fonds, zu welchen 
Preisen Schiffe zu haben gewesen sind, was dafür geboten, und in sofern es zur 
Beurtheilung der richtigen Notirung erforderlich ist, auf welche Summe, Raum, 
Menge oder Gewichr, wirklich abgeschlossen worden ist. Sie können die gutacht- 
liche Meinung der Mäkler darüber, wie die Preise 2c. zu notiren sind, erfordern, 
brauchen aber sich mit ihnen in keine Diskussionen einzulassen, noch solche unter 
den anwesenden Mällern selbst zu gestatten, sobald sie dieselben für überflüssig halten. 
Sie sind befugt, in wichtigen und zweifelhaften Fallen von den Mäklern einen. 
schriftlichen Auszug aus ihren Taschenbüchern, oder die Vorlegung der Taschen- 
bücher selbst, jedoch mit Verdeckung der Namen der Kontrahenten, zu verlangen. 
Auf den Grund der solchergestalt nach, den Angaben oder aus den Taschen- 
büchern der Mäkler gesammelten Materialien besiimmen die Börsenkommissarien, 
in Gegenwart der Mälkler, die zu notirenden Kourse, Waarenpreise und Frachte 
In Fällen, wo die Börsenkommissarien sich nicht einigen können, entscheidet die 
Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit, der Vorsteher. 
Ueber diese Verhandlung ist ein, sämmtliche Kourse und Preise enthaltendes 
Protokoll aufzunehmen und von den Mällern mit zu unterzeichnen. 
Bei Regulirung der Kourse 2c. darf Niemand, außer den Börsenkommissarien 
und den von ihnen etwa ausdrücklich zugezogenen Kaufleuten und Mäkler, an- 
wesend sepn. 
S. 18. Sogleich nach geschehener Feststellung werden die Kourse, Preise 
und Frachten in Gegenwart der Mäkler von einem der Börsenkommissarien in das 
Börsenbuch eingetragen, und zwar die Kourse an jedem Wechseltage, von Preisen 
und Frachten aber, nur die Veränderungen seit der letzten Notirung. 
K. 19. Aus diesem Buche lassen die Mäkler die Preiskourante, Kours= und 
Faachtzettel zur Vertheilung an ihre Kunden drucken. Es ist ihnen aber die Ver- 
sendung derselben nach anderen Orten nicht erlaubt. 
§. 20. Die Kours= und Frachtzettel und Preiskourante sollen, in sofern sie 
mit dem im §F. 18. gedachten Börsenbuche übereinsiummen, auch in Streitfällen den 
richterlichen Entscheidungen zur Grundlage dienen. 
K. 21. Die Mäller sind bei eigener Verantwortlichkeit verbunden, die von 
ihnen über abgeschlossene Geschäfte zu ertheilenden Schlußzertel den Kontrahenten 
(No. 1229.) am
	        
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