Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1830. (21)

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Von allen eingegangenen und kuͤnftig eingehenden Prokuren soll ein alpha- 
betisches Register nach einem von den Aeltesten vorzuschreibenden Schema gefuͤhrt, 
jede vorfallende Veraͤnderung darin, und jeder Nachtrag dazu, sofort und pünkt- 
lich vermerkt werden, und solches täglich im Sekretariat der Aeltesten zu Jeder- 
manns Einsicht vorliegen. Der Sekretair soll dies Register der Prokuren führen 
und für dessen tägliche Richtigkeit und Vollständigkeit verantwortlich seyn. 
Uebrigens müssen die Prokuren ohne Ausnahme entweder gerichtlich, oder 
vor Notar und Zeugen, beglaubigt seyn, auch die Bestimmung enthalten, daß 
der Prokurant unter der Unterschrift der Firma oder des Namens des Prinzipals, 
seinen eigenen Namen, mit dem Bemerken, daß er per Procuram gezeichnet habe, 
hinzuzufügen schuldig, also z. B. in folgender Form: 
P. P: Adam & C2: 
Borde. 
zeichnen müsse. Prokuren, welche nicht nach den vorstehenden Vorschriften ein- 
gerichtet sind, sollen zur Bekanntmachung auf der Börse nicht angenommen werden. 
6. 31. Die zum Besten des Handels in Danzig öffentlich angesiellten Per- 
sonen, besonders diejenigen, deren Wahl den Aelteslen der Kaufmannschaft gebührt, 
siehen zundchst unter der Aufsicht und Disziplin dieser letzteren. Den Aeltesten 
stehet daher auch die Befugniß zu, jene Personen zur Erfüllung der ihnen obliegen- 
den Amtsverbindlichkeiten anzuhalten, und Ordnungsstrafen, welche die Gesetze 
oder besondere Amtsinstruktionen für gewisse Fälle anordnen, mit Vorbehalt des 
Rekurses, für verwirkt zu erklären. Wirkliche Pflichtverletzungen werden dem 
Magisirat zur naheren Untersuchung und weiteren Veranlassung angczeigt. 
&. 32. Die in Folge dieser Börsenordnung von den Aeltesten der Kauf- 
mannschaft festgesetzten Geldstrafen, fließen zu einer kaufmannischen Amnenkasse, 
welche von den Aeltesten verwaltet werden soll. 
K. 33. Die Befugniß, gegen Verfügungen und Strafbestü mungen der 
Aeltesien und der Börsenkommissarien Rekurs zu ergreifen, muß auf die in dem 
1 tten Abschnitte des Statuts vom 25sten April 1822. vorgeschriebene Weise aus- 
geübt werden. 
. 31. Jedem jetzigen und künftigen Mitgliede der Korporation, jedem 
Mäkler und Schiffsabrechner, soll ein Exemplar dieser Ordnung zugefertigt werden. 
Ein Exemplar der Börsenordnung wird und bleibr an der Börse ausgehängt. 
Wir bestätigen diese Börsenordnung hierdurch in allen Punkten, und wollen, 
daß darüber von Unseren Behörden und dem Handelsstande fesigehalten werde. 
Gegeben Berlin, den 12ten Januar 1830. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
v. Schuckmann. Graf v. Danckelman. 
 
	        
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