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(No. 1231.) Allerhschste Kablnetsorder vom 17ten. Januar 1830., die Cheilnahme der
Kreisstände an der Veranlagung der Klassensteuer und an der Prüfung
der dagegen erhobenen Beschwerden betreffend.
A## den Bericht des Staatsminisleriums vom 31sten v. M. bestimme Ich,
daß den Kreisstkänden eine Theilnahme an der Veranlagung der Klassensteuer
und Prüfung der dagegen erhobenen Beschwerden in folgender Art gewährt
werde:
Jährlich bildet sich eine kreisständische Kommission, zu welcher auf den
Kreistagen von jedem der verschiedenen Stände ein Abgeordneter zu wählen ist.
Nachdem die Klassensteuer-Rollen in Gemäßheit der Bestimmungen des
Gesetzes vom Zosten Mai 1820. F. 8., bekannt gemacht worden sind, beruft
der Landrath diese Kommission unter seinem Vorsitze zusammen, und legt
derselben die Duplikate der Steuer-Rollen mit einer Zusammenstellung des
Soll-Aufkommens aus dem ganzen Kreise zur Einsicht vor.
Der Kommission steht es frei, allgemeine Bemerkungen über die Gesetz-
mäßigkeit und verhältnitzmäßige Gleichheit der Veranlagung zu machen,
welche hiernächst von dem Landrathe der Regierung zur näheren Prüfung
und Entscheidung einzureichen sind; auf Erhöhungen oder Ermäßigungen ein-
zelner Steuer-Quoten anzutragen, ist jedoch der Kommission nicht gestattet.
Die gegen die Veranlagung eingehenden Beschwerden der Besteuerten
werden, nachdem die Ortsbehörden darüber gehört worden, von dem Land-
rathe der gedachten zu diesem Zweck besonders zu versammelnden Kommission
zur Begutachtung zugestellt und demnächst unter Beifügung des landrathlichen
Gutachtens an die Regierungen befördert.
Da zur Ausführung dieser Anordnung erforderlich ist, daß die Be-
schwerden zu einer bestimmten Zeit vollständig vorliegen; so setze Ich zugleich
fest, daß die Gesuche um Ermäßigung der Klassensteuer in einer Praklusi-
Frist von 8 Wochen nach der im F. 8. des Gesetzes vom 30sten Mai 1820.
vorgeschriebenen Vekanntmachung der Steuer-Rollen bei dem Landrath einge-
geben werden müssen. Die Regierungen haben diesen Termin jährlich, sobald
die Steuer-Rollen den Ortsbehörden zugegangen sind, durch die Amtsblätter
anzuzeigen. Der Rekurs an das Finanzministerium muß in einer Praͤklusiv-
(No. 1231.) Frist