— 71 —
daß derselbe die Ausübung der Jagd ohne sein Beiseyn nur dem zweiten Kommandanten,
dem Ingenieur= und Artillerie-Offizier des Patzes, welche mli m
ein gleiches Interesse an die Festung nehmen, soll gestatten können, und nur in
deren oder seiner Gegenwart die Theilnahme an der Jagd anderen Milikairpersonen
oder einem Jäger erlauben darf. Für jeden Nachtheil, der aus der
Uebertretung dieser Vorschrift der Festung oder einem Theile derselben erwächst,
ist Mir der Kommandant derselben persönlich responsable.
Denjenigen Grundeigenrhümern, welche innerhalb dieses Bezirks Grundsiücke
besitzen, kann die Ausübung der Jagd auf selbigen nicht geslattek, sondern
es muß wegen Abtretung dieser Gerechtigkeit an die Kommandantur der Felslung
auf immerwährende Zeit ein billiges Uebereinkommen mit jener getroffen werden,
welches, da sie ein Regale zur freien Bejagung des jedesmaligen ersten Kommandanten
seyn wird, die Departements der allgemeinen Polizei und der Finanzen
zu übernehmen haben. Bei denjenigen Festungen, wo bisher der Kommandant
über einen Umkreis von 800 Schritt hinaus die Jagd benutzt hat, wird
diese Befugniß bis auf die eben enwähnte Ausdehnung mit Einschluß sämmtlicher
Außemwerke und Luft-Pulver-Magazine eingeschränkt, und fallt die Jagdgerechtigkeit
ouf dem weiter entfernten Terrain an die Grundeigenthümer zurück,
insofern sich nicht der Kommandant durch Pachtung für eigene Rechnung i
Besitz derselben setzt.
Die Grenzen, innerhalb welcher nach den vorstehenden Besti mungen der
Kommandant einer Festung nur allein die Jagd zu exerciren berechrige ist, müssen
genau abgesteckt, und durch Jedermann sichtbare und der Vernichtung so leicht
nicht unterworfene Merkmale bezeichnek, auch mit Zuziehung sämmtlicher Interessenten
die nöthigen protokollarischen Verhandlungen darüber aufgenommen und
in der Registratur der Kommandantur niedergelegt werden.
Uebrigens versicht es sich von selbst, daß die obigen Bestimmungen
wegen Ausübung der Jagdgerechtigkeit sich nur auf die Zeit des Friedens
beziehen, da es zur Zeit des Krieges und einer eintretenden Belagerung der
Fesiung dem Kommandanten überlassen bleiben muß, welche andemweite Bestimmungen
er hierunter den Umständen angetlwessen findet rc.
Berlin, den 21sten Januar 1812.
Friedrich Wilhelm.
An
die Geheimen Staatsradthe Sack und Oberst v. Hake.
(Ne. 1245) Auf