Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1830. (21)

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daß  derselbe  die  Ausübung  der  Jagd  ohne  sein  Beiseyn  nur  dem  zweiten  Kommandanten,
  dem  Ingenieur=  und  Artillerie-Offizier  des  Patzes,  welche  mli  m
ein  gleiches  Interesse  an  die  Festung  nehmen,  soll  gestatten  können,  und  nur  in
deren  oder  seiner  Gegenwart  die  Theilnahme  an  der  Jagd  anderen  Milikairpersonen
  oder  einem  Jäger  erlauben  darf.  Für  jeden  Nachtheil,  der  aus  der
Uebertretung  dieser  Vorschrift  der  Festung  oder  einem  Theile  derselben  erwächst,
ist  Mir  der  Kommandant  derselben  persönlich  responsable.

Denjenigen  Grundeigenrhümern,  welche  innerhalb  dieses  Bezirks  Grundsiücke
  besitzen,  kann  die  Ausübung  der  Jagd  auf  selbigen  nicht  geslattek,  sondern
es  muß  wegen  Abtretung  dieser  Gerechtigkeit  an  die  Kommandantur  der  Felslung
auf  immerwährende  Zeit  ein  billiges  Uebereinkommen  mit  jener  getroffen  werden,
welches,  da  sie  ein  Regale  zur  freien  Bejagung  des  jedesmaligen  ersten  Kommandanten
  seyn  wird,  die  Departements  der  allgemeinen  Polizei  und  der  Finanzen
  zu  übernehmen  haben.  Bei  denjenigen  Festungen,  wo  bisher  der  Kommandant
  über  einen  Umkreis  von  800  Schritt  hinaus  die  Jagd  benutzt  hat,  wird
diese  Befugniß  bis  auf  die  eben  enwähnte  Ausdehnung  mit  Einschluß  sämmtlicher
  Außemwerke  und  Luft-Pulver-Magazine  eingeschränkt,  und  fallt  die  Jagdgerechtigkeit
  ouf  dem  weiter  entfernten  Terrain  an  die  Grundeigenthümer  zurück,
insofern  sich  nicht  der  Kommandant  durch  Pachtung  für  eigene  Rechnung  i
Besitz  derselben  setzt.

Die  Grenzen,  innerhalb  welcher  nach  den  vorstehenden  Besti  mungen  der
Kommandant  einer  Festung  nur  allein  die  Jagd  zu  exerciren  berechrige  ist,  müssen
genau  abgesteckt,  und  durch  Jedermann  sichtbare  und  der  Vernichtung  so  leicht
nicht  unterworfene  Merkmale  bezeichnek,  auch  mit  Zuziehung  sämmtlicher  Interessenten
  die  nöthigen  protokollarischen  Verhandlungen  darüber  aufgenommen  und
in  der  Registratur  der  Kommandantur  niedergelegt  werden.

Uebrigens  versicht  es  sich  von  selbst,  daß  die  obigen  Bestimmungen
wegen  Ausübung  der  Jagdgerechtigkeit  sich  nur  auf  die  Zeit  des  Friedens
beziehen,  da  es  zur  Zeit  des  Krieges  und  einer  eintretenden  Belagerung  der
Fesiung  dem  Kommandanten  überlassen  bleiben  muß,  welche  andemweite  Bestimmungen
  er  hierunter  den  Umständen  angetlwessen  findet  rc.

Berlin,  den  21sten  Januar  1812.

Friedrich  Wilhelm.
An
die  Geheimen  Staatsradthe  Sack  und  Oberst  v.  Hake.

 

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