Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1830. (21)

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K. 10. 
Wenn, zu Folge der Uebereinkunft der Kontrahenten, Erkldrungen über 
den Abschluß unterhandelter, oder uber den Rücktritt von abgeschlossenen Geschäf- 
ten an der Börse erfolgen sollen, so müssen diese Erklärungen von dem Theile, 
welcher sich solche vorbehalten hat, vor 1 Uhr abgegeben werden. 
11. 
Bei Getreideverkäufen am Börsenmarkte, welcher von den Kaufleuten von 
11 bis 1 Uhr nur im Börsensaale gehalten werden darf, gilt in streitigen Fällen 
in Betreff des Gewichts das im Gewahrsam der Aeltesien der Kaufmannschaft 
im Boͤrsenhause befindliche Korngewicht. 
. 14. 
Den zum Verkauf an der Börfe ausgestellten Getreideproben werden zwei 
gleichlautende Zettel beigelegt, mit Angabe des Quantums, der Getreidegattung, 
des Gewichts, des Schiffers, Fuhrmanns oder Speicherbodens, und mit der 
Namensunterschrift des Verkäufers, worauf dann, nach geschlossenem Handel, 
bei den Worten: „Gekauft zu .. . .. “ der Preis einzufuͤllen, und die Unterschrift 
des Käufers beizusügen ist. Letzterer erhält die Probe, der Verkäufer einen der 
Zettel, welche unter den Kontrahenten einen vollen Beweis ausmachen und die 
Stelle eines schriftlichen Vertrages vertreten. Am Getreidemarkte der Börse 
werden Käufe und Verkäufe nur in Lasten * 60 Scheffeln abgeschlossen. 
Der Vorsleher und die Beisiter 11n Aeltesten der Kaufmannschaft halten, 
so wie überhaupt bei allen Versammlungen der Kaufmannschaft und der Aelkeslen, 
so insbesondere auch bei den Börsenversammlungen auf Ruhe, Anstand und 
Ordnung. 
K. 14. 
Zur besseren Aufrechthaltung der Ordnung an der Börse wählen die 
Aeltesien der Kaufmannschaft außerdem jährlich noch zwei Börsenkommissarien 
aus ihrer Mitte, welche während der Dauer der Börsenversammlungen für die 
Erhaltung und Handhabung der außeren Ordnung und die Befolgung der in 
diesem Reglement enthaltenen Vorschriften zu wirken und über einzelne Fälle der 
Börsendisziplin den Aeltesten der Kaufmannschaft zur weitern Veranlassung 
Bericht zu erstatten haben. Ein jeder der Börsenkommissarien ist befugt, Personen, 
welche die Ruhe an der Börse durch Aufsehen und Aergerniß erregende Streitig= 
keiten oder auf andere Weise stören, sofort, und ohne alle Erörterung der 
Ursachen des Streites und der Seôrung, von der Börse entfernen zu lassen. 
Die Polizei ist verpflichtel, auf Erfordern Hülfe zu leisten. 
. 15. 
Die Boͤrsenkommissarien reguliren die Kurse von Wechseln, oͤffentlichen 
Schuldpapieren und Geld, so wie die Preiskurante von Waaren aller Art und 
von Schiffsfrachten an der Börse mit den betreffenden Maͤklern. 
(No. 12i6.) M 2 G. 16.
	        
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