Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1830. (21)

Errungenschaft.  Hypotheken.  Mainzer  LR.  53

schützte  die  Frau  nicht  gegen  konstituirte  Hypotheken
Dritter,  welche  ihr  nach  Tit.  XXII  §.  3  Nr.  6
vorgingen,  und  der  erwähnte  Rechtstitel  ist  ein  privilegium
  odiosum  25),  dessen  sich  die  Frau  nicht
gerne  bedienen  wird,  und  dessen  sie  sich  nicht  zu  bedienen
  braucht,  da  sie  zur  Errichtung  der  Hypotheken
  Seitens  des  Mannes  beigezogen  werden  muß.
Wegen  ihres  Errungenschaftsantheiles  kann  die  Frau
selbstverständlich  keine  Hypothekenrechte  an  die  Errungenschaft
  haben,  weil  die  Errungenschaft  ja  ihr
Miteigenthum  ist,  und  sie  sonst  eine  Hypothek  an
ihrer  eigenen  Sache  haben  würde.

Ebenso  ist  es  richtig,  daß  die  Frau  aus  der
Konkursmasse  ihren  Errungenschaftsantheil  nicht  absondern
  kann;  allein  sie  muß  nach  Tit.  XXII  §.  11
Abs.  4  auch  ihr  Zubringen  in  die  Konkursmasse
einwerfen;  beides  hindert  aber  nicht,  daß  im  Konkurse
  untersucht  werde,  für  welche  Schulden  und
wie  weit  ihr  Antheil  an  der  Errungenschaft  und  ihr
Zubringen  haftbar  werden;  vergl.  Arnold,  Beiträge
Bd.  I  S.  244  ff.

Daß  das  M.  LR.  das  Verfügungsrecht  des
Mannes  über  errungenschaftliche  Güter  nicht  erwähnt,
mag  als  eine  Lücke  betrachtet  werden,  welche  sich
in  anderen  Statuten  nicht  findet,  allein  die  Bestimmungen
  in  Tit.  XXIII  S.  7  und  Tit.  XXVII  §.  5
können  nicht  als  Beweise  dafür  angeführt  werden,
daß  dem  Manne  Alles  erlaubt  sei,  was  ihm  dort
nicht  verboten  wurde;  denn  die  erstere  Stelle  handelt
  schon  nach  der  Ueberschrift  des  Titels  XXIII:
„Wie  ein  Kauf  und  Verkauf,  auch  wegen  veräußerten
  Heirathsgutes  oder  Zubringens  aufgehoben

25)  Der  Code  Nap.  hat  deßhalb  die  gesetzlichen  Hypotheken
  der  Ehefrauen  mit  ihren  Wirkungen  auch
ohne  deren  Eintrag  fortbestehen  lassen:  Art.  2121,2135.