Errungenschaft. Hypotheken. Mainzer LR. 53
schützte die Frau nicht gegen konstituirte Hypotheken
Dritter, welche ihr nach Tit. XXII §. 3 Nr. 6
vorgingen, und der erwähnte Rechtstitel ist ein privilegium
odiosum 25), dessen sich die Frau nicht
gerne bedienen wird, und dessen sie sich nicht zu bedienen
braucht, da sie zur Errichtung der Hypotheken
Seitens des Mannes beigezogen werden muß.
Wegen ihres Errungenschaftsantheiles kann die Frau
selbstverständlich keine Hypothekenrechte an die Errungenschaft
haben, weil die Errungenschaft ja ihr
Miteigenthum ist, und sie sonst eine Hypothek an
ihrer eigenen Sache haben würde.
Ebenso ist es richtig, daß die Frau aus der
Konkursmasse ihren Errungenschaftsantheil nicht absondern
kann; allein sie muß nach Tit. XXII §. 11
Abs. 4 auch ihr Zubringen in die Konkursmasse
einwerfen; beides hindert aber nicht, daß im Konkurse
untersucht werde, für welche Schulden und
wie weit ihr Antheil an der Errungenschaft und ihr
Zubringen haftbar werden; vergl. Arnold, Beiträge
Bd. I S. 244 ff.
Daß das M. LR. das Verfügungsrecht des
Mannes über errungenschaftliche Güter nicht erwähnt,
mag als eine Lücke betrachtet werden, welche sich
in anderen Statuten nicht findet, allein die Bestimmungen
in Tit. XXIII S. 7 und Tit. XXVII §. 5
können nicht als Beweise dafür angeführt werden,
daß dem Manne Alles erlaubt sei, was ihm dort
nicht verboten wurde; denn die erstere Stelle handelt
schon nach der Ueberschrift des Titels XXIII:
„Wie ein Kauf und Verkauf, auch wegen veräußerten
Heirathsgutes oder Zubringens aufgehoben
25) Der Code Nap. hat deßhalb die gesetzlichen Hypotheken
der Ehefrauen mit ihren Wirkungen auch
ohne deren Eintrag fortbestehen lassen: Art. 2121,2135.