Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1831. (22)

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Nevidirke Städte-Ordnung 
für die Preußische Monarchie. 
  
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Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von 
Preußen 2c. #. 
Bei Verleihung der Städte-Ordnung vom 19ten November 180s. war 
es Unsere landesväterliche Absicht, den Stadrgemeinen in Unserer Monarchie eine 
selbstständigere Verwaltung ihrer Gemeine-Angelegenheiten zu geben, und in den 
Bürgern durch angemessenere Theilnahme an der Verwaltung des Stadtwesens 
den Sinn und Eifer für das gemeinsame Wohl ihrer Stadt zu erhöhen. Dieser 
Zweck ist zu Unserer besonderen Zufriedenheit erreicht, und Unser wohlwollendes 
Vertrauen zu den Gesinnungen der Bürger nicht getänscht worden. 
In derselben Absicht und mit demselben Vertrauen haben Wir beschlossen, 
ein solches Gesetz auch den Stadtgemeinen in den mit Unserer Monarchie wieder 
und neu vereinigten Provinzen und Landestheilen zu. verleihen. 
Wir haben die Stadte-Ordnung von 1808. zuvor unter Anhörung Unserer 
gekreuen Stände einer Revision unterworfen, die sich ohne Einwirkung auf die 
Grundlage des Gesetzes, theils auf die Einverleibung der Berichtigungen, welche 
die Städte-Ordnung in einzelnen Vorschriften seit ihrer Einführung erlitten, theils 
auf solche Abänderungen beschränkt hat, die in Folge mehrjähriger Wahrneh- 
mungen dem Interesse des Stadthaushalts und einer zweckmaßigen Verwaltung 
im Allgemeinen günstiger gefunden worden sind. 
Wir verordnen daher auf den Antrag Unseres Staats- Minilleriums, und 
nach erfordertem Gutachten Unseres Staaksraths, wie folget: 
Tit. I. 
Von den Grundlagen der städtischen Verfassung. 
Grundlagen # 1. Die Verfassung der Städte beruhet auf gegenwärkiger Ordnung 
überhaurt. und auf besondern Statuten für die einzelnen Städte. 
Statuten, §. 2. Jede Stadt soll ein Statut erhalten, welches alle Vorschriften 
2) Jubalt. über die Verfassung in sich begreifen muß, die daselbst außer dieser Ordnung 
gelten sollen. Jedenfalls muß dasselbe enthalten: 
4) eine genaue Bestimmung aller Punkte, in Rücksicht welcher dieses Gesetz 
selbst Verschicdenheiten innerhalb gewisser Grenzen nachgelassen hat; 
2) alle
	        
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