Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1831. (22)

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bestehen, auch auf die Bereitung des Brauinalzschroots in kontrollpflichtigen 
Muͤhlen und auf den Eingang des Braumalzschroots Anwendung. Sie haben 
diese Bestimmungen durch die Gesetzsammlung bekannt machen zu lassen. 
Berlin, den 17ten August 1831. 
Friedrich Wilhelm. 
An den Staats- und Finanzminister Maassen. 
  
(No. 1309.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 23sten August 1831., wegen der Zahlungen 
für Schwedisch-Pommersches Kourant. 
D. nach vollständiger Ausführung Meiner Order, wegen der alten Schwedisch= 
Pommerschen Munzen, vom 28sten Februar 1830., das alte Schwedisch= 
Pommersche Kourant, dem Umlauf entzogen ist, so bedarf es, zur Abwendung 
prozessualischer Weiterungen, einer Vorschrift über die Ausgleichung solcher 
privatrechtlichen Verpflichtungen, welche nach dem ursprünglichen Rechrsverhält- 
nisse durch baare Zahlungen in Schwedisch-Pommerschen Kourant, oder dessen 
Stelle vertretenden Zwei-Oritteln zu erfüllen sind. Ich setze deshalb, nach dem 
von den Provinzial-Behörden und im Berichte des Staatsministeriums vom 
13ten d. M. bevorworteten Antrage des Neu-Vorpommerschen Kommunal= 
Landtages, Folgendes fesi: 
1) Alle privatrechtliche Verpflichtungen, bei denen die Zahlung in Pommer- 
schen Kourant, oder in Zwei-Orittelstücken vorbedungen isi, können von 
dem Schuldner in Preußischen Kourant mit einem Aufgelde von 13, Prozent 
abgelößt werden. 
2) Dieser Normal-Kours findet auch für diejenigen Verbindlichkeiten Statt, 
die aus Judikaten und letztwilligen Verordnungen, oder auf den Grund 
eines sonstigen Rechtstitels mittelst baarer Zahlung zu erfüllen sind. 
Das Staatsministerium hat die Aufnahme dieser Bestimmungen in die 
Gesetzsammlung zu veranlassen. 
Berlin, den 23sten August 1831. 
Friedrich Wilhelm. 
An das Staatsministerium. 
 
	        
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