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bestehen, auch auf die Bereitung des Brauinalzschroots in kontrollpflichtigen
Muͤhlen und auf den Eingang des Braumalzschroots Anwendung. Sie haben
diese Bestimmungen durch die Gesetzsammlung bekannt machen zu lassen.
Berlin, den 17ten August 1831.
Friedrich Wilhelm.
An den Staats- und Finanzminister Maassen.
(No. 1309.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 23sten August 1831., wegen der Zahlungen
für Schwedisch-Pommersches Kourant.
D. nach vollständiger Ausführung Meiner Order, wegen der alten Schwedisch=
Pommerschen Munzen, vom 28sten Februar 1830., das alte Schwedisch=
Pommersche Kourant, dem Umlauf entzogen ist, so bedarf es, zur Abwendung
prozessualischer Weiterungen, einer Vorschrift über die Ausgleichung solcher
privatrechtlichen Verpflichtungen, welche nach dem ursprünglichen Rechrsverhält-
nisse durch baare Zahlungen in Schwedisch-Pommerschen Kourant, oder dessen
Stelle vertretenden Zwei-Oritteln zu erfüllen sind. Ich setze deshalb, nach dem
von den Provinzial-Behörden und im Berichte des Staatsministeriums vom
13ten d. M. bevorworteten Antrage des Neu-Vorpommerschen Kommunal=
Landtages, Folgendes fesi:
1) Alle privatrechtliche Verpflichtungen, bei denen die Zahlung in Pommer-
schen Kourant, oder in Zwei-Orittelstücken vorbedungen isi, können von
dem Schuldner in Preußischen Kourant mit einem Aufgelde von 13, Prozent
abgelößt werden.
2) Dieser Normal-Kours findet auch für diejenigen Verbindlichkeiten Statt,
die aus Judikaten und letztwilligen Verordnungen, oder auf den Grund
eines sonstigen Rechtstitels mittelst baarer Zahlung zu erfüllen sind.
Das Staatsministerium hat die Aufnahme dieser Bestimmungen in die
Gesetzsammlung zu veranlassen.
Berlin, den 23sten August 1831.
Friedrich Wilhelm.
An das Staatsministerium.