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2) alle übrigen Punkte, welche noch außerdem in den einzelnen §##. des
Gesetzes dahin verwiesen sind.
g. 3. Es kann aber auch ausnahmsweise enthalten: Abweichungen
von diesem Gesetze, sofern dergleichen nach der Eigenthuͤmlichkeit einzelner Staͤdte
noͤthig befunden werden.
K. 4. Vorschläge zur ersten Abfassung der Statuten oder deren Aende-
rung können sowohl von einer der Stadtbehörden (Magistrat und Stadtverord-
neten-Versammlung), als auch von den vorgesetzten Staatsbehörden ausgehen.
Sie werden jederzeit von den Skadtbehörden berathen und begutachtet, dann durch
die Regierungen und Oberpräsidenten, mit ihren Gutachten begleitet, an das
Ministerium des Innern eingereicht, dessen Bestatigung zu ihrer Gültigkeit
hinreicht, wenn sie sich auf ihren nothwendigen Inhalt (§. 2.) beschränken.
Enthalten sie aber Abweichungen von dem Gesetze (F. 3.), so erlangen sie
ihre Güleigkeit erst durch Unsere landesherrliche Bestatigung und die gehörige
Bekanntmachung.
Tit. II.
Von den Städten im Allgemeinen.
& 5. Zum slädrischen Gemeinebezirke gehören sämmtliche Einwohner und
Grundstücke innerhalb der Stadt, der Vorstädte und der stäadtischen Feldmark.
G. Es können jedoch auch, wenn es nach den brtlichen Verhältnissen
zweckmaßig ist, sowohl Grundslücke, welche zu dem Stadtbezirke (F. 5.) nicht
gehört haben, aber entweder von der stadtischen Feldmark umschlossen sind, oder
doch in Verbindung mit derselben stehen, zu dem Stadtbezirke gelegt, als auch
Grundstücke, welche bisher dazu gehört haben, davon getrennt werden.
Die Vereinigung und Trennung kann sowohl von der Staatsbehörde nach
Anhörung der Betheiligten verfügt, als auch von diesen selbst in Antrag gebracht
werden. Im letzteren Falle ist außer der Uebereinkunft der Betheiligten die Ge-
nehmigung der Regierung nothwendig. Die Veränderung trifft jedesmal auch
die Bewohner der Grundstücke. In allen Fällen einer solchen Vereinigung oder.
Trennung muß aber, so weit es nöthig ist, zwischen den Betheiligten eine Aus-
einandersetzung, und zwar lediglich im Verwaltungswege, erfolgen.
§. 7. Den vormals unmittelbaren deutschen Reichsständen verbleiben
sowohl in persönlicher Beziehung, als für ihre im Stadtbezirke liegende Grund-
stücke und deren Bewohner, die ihnen nach der Instruktion vom 30sten Mai
1820. oder durch besondere Rezesse zustehenden Rechte.
Die Besitzer der übrigen mittelbaren Seadre gehören mit ihrem Dominial=
besitze und dessen Bewohnern nicht zum Gemeineverbande, wenn sie demselben
nicht beitreten.
(No. 4281.) C 2 g. 8.
b) Erforder-
nisse der Gül-
tigkett.
Stadtbezirk.
Veränderung
des Stadt-
bezirks.
Ausnahmen.