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Derjenige betrachtet, welcher nicht binnen Jahresfrist nach seiner Entfernung
einen Stellvertreter zur Erfuͤllung seiner buͤrgerlichen Obliegenheiten bestellt hat.
Nubendes § 23. Das Bürgerrecht ruhet, wenn ein Bürger auf längere Zeit abwe-
Bärgerrecht. send ist, ohne den Wohnsitz im Stadtbezirk förmlich aufzugeben, wenn er unter
Kuratel kommr, wenn er in Kriminal-Untersuchung oder Konkurs verfällt, und
endlich wenn er die VG. 15. und 16. bestimmte Eigenschaften verliert, ohne die
im F. 17. zugelassene Ausnahme zu bewirken.
Tit. IV.
Von den Schutzverwandten.
Schutzver- §. 24. Schutzverwandte sind Diejenigen, welche, ohne Bürger zu seyn,
wandte. ihren Wohnsitz in Stadtbezirke haben.
§. 25. Sie können an den öffentlichen Geschaften durch Abslimmung bei
den Wahlen nicht Theil nehmen.
#§#. 26. Dagegen können sie, gleich den Bürgern, städtische Grundsflücke
erwerben, und Gewerbe betreiben.
##. 27. In welchen Fällen sie zu Erwerbung des Bürgerrechts verpflichtet
sind, ist im F. 15. bestimmt.
Tit. V.
Von der Stadtgemeine.
I. Mitglieder &. 28. Die Stadtgemeine besteht aus sämmtlichen Einwohnern des
der Gemeine. Stadtbezirks (Bürgern und Schutzverwandten).
I.. Rechte und . 29. Die Mitglieder der Gemeine (§. 28.) sollen an deren Rechten
Aititn, der und Verpflichtungen unter folgenden näheren Bestimmungen Antheil nehmen.
4) Rechte. g. 30. Die Einkünfte aus dem Vermögen der Gemeine sollen in der
Qaupemene Regel auch fernerhin nach der bisher daselbst bestehenden Verfassung verwendet
· werden. « "
b) Kämmerei- 31. An demjenigen Vermögen, welches bisher lediglich zur Bestreitung
vermbgen. von Gemeine-Ausgaben bestimmt war (Kämmereivermögen), soll daher auch
ferner den Einzelnen kein Nutzungsrecht zustehen.
c) Buͤrger- § 32. Dagegen soll dasjenige Vermögen der Gemeine, welches bisher
vermögen. von allen Einwohnern, oder von den Bürgern oder den Schutzverwandten allein
benutzt wurde, auch ferner nach diesem Herkommen behandelt werden. Das
Statut soll die Bestandtheile dieses Vermögens genau bestimmen; desgleichen
soll es die dazu berechtigten Personen, und das von dem Neuanziehenden nach
dem Herkommen etwa zu entrichtende Einkaufsgeld, angeben.
4) Nutungs- ##. 33. Auf das Vermögen von Korporationen und Stiftungen, so wie
-bte außee auf dasjenige, welches einzelnen Klassen der Einwohner, z. B. den Hauseigen-
7 thümern, angehört, haben die Mitglieder der Gemeine ale solche keinen Anspruch.
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