Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1831. (22)

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aus dem Staatsvermoͤgen besonders festgesetzt worden, wie z. B. im Zollgesetze 
vom 26sten Mai 1818. 9. 19. In allen dergleichen Fällen findet daher ent- 
weder aus dem allgemeinen Grundsatze §. 75. der Einleitung zum Landrechte, 
oder aus speziellen Vorschriften des Gesetzgebers, ein Entschädigungs-Anspruch 
an das Staatsvermögen im fiökbalischen Civilprozesse wider die betreffende Ver- 
waltungsbehörde Statt. 
Auch die Vorschrift #m F. 80. der Einleitung zum Landrechte, nach welcher 
Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Oberhaupte des Staaks und seinen Unterthanen 
bei den ordentlichen Gerichten erörtert und entschieden werden sollen, ist mißverstan- 
den worden. Im vorhergehenden §. 79. wird der Grundsatz aufgestellt: daß die 
Entscheidung vorfallender Streitigkeiten denjenigen Gerichten überlassen werden 
musse, welche einem jeden Einwohner des Staats durch die Gesetze angewiesen sind. 
Im g. 80. wird dieser Grundsatz auf die privatrechtlichen Verhältnisse des Landes- 
herrn angewendet, um auszudrücken, daß auch für diese kein spezieller und außer- 
ordentlicher Gerichtssiand Statt finden dürfe, daß also Prozesse des Landesherrn 
aus fiskalischen Rechten und Nutzungen (W. 11. u. f. Tit. 1.4. p. II. L. R., F. 1. 
Tit. 35. Prozeß-Ordnung) und aus Privathandlungen (§. 18. Tit. 13. p. II. L. R.) 
den ordentlichen Gerichten zu überweisen sind. Zwischen dem Oberhaupte des 
Staats, als solchem, und den Unterthanen giebt es weder Rechtsstreitigkeiten zu 
entscheiden, noch ein Landesgericht, welches darüber zu entscheiden hätte. 
Ew. Königlichen Majestät unterwerfen wir allergehorsamst, nach diesem auf 
den Landesgesetzen und der Landesverfassung gegründeten Belehrungen die Landes- 
Gerichte ohne Ausnahme Allerhöchst anzuweisen, daß sie innerhalb der durch die 
Gesetze und die Gerichts-Ordnung ihnen vorgezeichneten Grenzen das prozessualische 
Verfahren und die richterliche Entscheidung wider siskalische Behörden in Vertre- 
tung der Staatsverwaltung auf Gegenstände des Privatrechts beschränken und sich 
enthalten, Gegensiände des Majesiätsrechts auf das Gebiet privatrechtlicher Ver- 
fügungen zu ziehen. 
Berlin, den löten November 1831. 
Oas Staatsministerium. 
Friedrich Wilhelm, Kronprinz. 
Frh. v. Altenstein. v. Schuckmann. Gr. v. Lottum. Gr. v. Bernstorff. 
v. Hake. Maassen. Frh. v. Brenn. Für den Justizminister: v. Kamptz. 
An 
Seine Majesiät den König. 
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