Volltext : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

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Die  besonderen  den  Gerichtsstand  betreffenden  Bestimmungen  der  Gesetze  über
Kraftloserklärung  von  Papieren  auf  den  Inhaber,  sowie  der  Art.  808  und  813  des  gegenwärtigen
  Gesetzes  werden  hiedurch  nicht  berührt.

Art.  53.

Für  den  Gerichtsstand  der  Ausländer  sind  zunächst  die  Staatsverträge  und  in  deren

Ermanglung  die  nachfolgenden  Bestimmungen  maaßgebend.
Art.  54.

Die  bei  dem  Königlichen  Hofe  beglaubigten  Gesandten  und  Geschäftsträger  auswärtiger
  Regierungen  nebst  dem  gesandtschaftlichen  Geschäftspersonal  und  dem  Dienstgefolge
  einschließlich  der  Familien  dieser  Personen  sind  der  Gerichtsbarkeit  der  Landesgerichte
  nicht  unterworfen.

Auf  den  Gerichtsstand  der  gelegenen  Sache  (Art.  45—47),  sowie  auf  württembergische
  Unterthanen,  welche  von  auswärtigen  Regierungen  eine  Beglaubigung  annehmen
oder  im  Dienste  einer  der  im  Absatz  1  bezeichneten  Personen  stehen,  bezieht  sich  diese  Befreiung
  nicht.

Art.  55.

Sowohl  der  allgemeine  Gerichtsstand  des  Wohnsitzes  als  die  besonderen  Gerichtsstände

  finden  gegen  Ausländer  volle  Anwendung.
Art.  56.

In  Ermanglung  eines  inländischen  allgemeinen  oder  besonderen  Gerichtsstands  können
  Ausländer,  wo  sie  sich  aufhalten  oder  wo  sie  Vermögen  besitzen,  von  Inländern
wegen  aller  und  jeder  Verbindlichkeiten,  von  Ausländern  jedoch  nur  wegen  solcher  Verbindlichkeiten,
  welche  im  Inlande  entstanden  sind,  belangt  werden.

Art.  57.

Insoweit  Ansländern  nach  den  Gesetzen  ihres  Landes  eine  ausgedehntere  Befugniß
zur  Erhebung  von  Klagen  gegen  diesseitige  Staatsangehörige  bei  ihren  Gerichten  eingeräumt
  ist,  kommt  den  Inländern  eine  gleiche  Befugniß  im  Inlande  gegen  Angehörige
jenes  Landes  zu.

Art.  58.

Unter  mehreren  zuständigen  Gerichten  hat  der  Kläger  die  Wahl.  Von  denselben

wird  dasjenige  ausschließlich  zuständig,  bei  welchem  durch  Erhebung  der  Klage  und  die