S. 6. Diese Festsetzungen sind indessen nur vorlausige, wodurch den künsti-
gen Bestimmungen um Statute nicht vorgegriffen werden soll; jedoch soll der Unter-
schied zwischen Groß= und Kleinbürger, wo er bisher bestanden haben mochte, jeden
Falls gänzlich wegfallen.
#. 7. Nach diesen Festsetzungen wird von den zeitherigen Gemeinevertretern
zur Schätzung des Grundbesitzes und Einkommens der Einwohner (nach F. 4.)
geschritten, wobei auch die Steuerrollen benutzt werden können. Hierauf werden
durch die bisherige Gemeine-Verwaltungs-Behörde Lisien der zur Gewinnung des
Bürgerrechts Verpflichteten oder Berechtigten, imgleichen der zu Stadtverordneten
Wählbaren angefertigt.
Diese Lisien werden im Rathhause zu jederanns Ansicht offen gelegt, auch
wird, daß dies geschehen, offemlich bekannt gemacht. Wer sich darim mit Unrecht
Ubergangen sieht, hat seine Eimwendungen dagegen binnen vierzehn Tagen nach der
Bekanntmachung bei Verlust der Einreden, bei der Gemein-Berwaltungsbehörde
anzugeben und zu bescheinigen. Diese hat darüber das Gutachten der Gemeinever=
treter zu vernehmen, und wenn biernach die Aufnahme nicht beschlossen wird, binnen
andern vierzehn Tagen an die Regierung zu berichten, welche darüber in Beziehung
auf die erste Wahl ohne Rekurs zu entscheiden hat. Sobalo diese Entscheidung ein-
gegangen isi, wird nach Anordnung des Ober-Präsidenten zur Wahl geschritten.
&. S. Dies Wahlgeschäft wird von einem Kommissarius (S. 1.) an Ort und
Stelle geleiret. Derselbe entscheidct auch über die Richtigkeit der Wahlen, und setzt
demnächsi die Stadtverordneten-Versammlung ein.
). 9. Sobald dies geschehen ist, und die Versammlung ihren Vorsteher
erwaͤhlt hat, treten die Zeitherigen Gemeinevertreter zuruͤck, und die neuen Stadt-
verordneten an ibre Stelle.
§. 10. In den beiden folgenden Jahren wird das jedesmal ausscheidende
Drittheil der Stadtverordneten durch das Loos besiimnt.
S. 11. Oie Stadtverordneten-Versammlung hat zunächst Vorschläge zu
machen, wieviel Magistraksmirglieder angestellt und welche Besoldungen ihnen aus-
gesetzt werden sollen.
Auf diese Vorschläge hat der Ober-Prästdent das Nöthige vorläufig fest-
usetzen.
K. 12. Nach dieser Fecstsetzung schreitet die Stadtverordneten-Versammlung
zur Wahl der Magistratsmitglieder, bei welcher die jetzt im Amte stehenden wieder
erwählt werden können. Bis zur Besiätigung dieser Wahl durch die Regierungen
bleiben jedenfalls die bicherigen Beamten in Wirksamkeit.
S. 13. Nach GEintritt des Magistrats verabredet derselbe mit der Stadt-
verordneten-Versammlung das Nöthige wegen Anstellung der Unterbedienten und
holt darüber die Genehmigung ein. Hierbei muß auch über die Verrechnung der
Einnahme und Ausgabe und die Bestellung des Rendanten, Verabredung getroffen
werden. Für Wesiphalen und die Rheinprovinz wird übrigens über die Einrichtung
der Elementar-Erbebung der direkten Steuern eine besondere Verordnung ertheilt
und darin besiummt werden, in wiefern den vom Staate zu ernennenden Steuer-
Empfängern die Uebernahme des Amts eines Stadt-Einnehmers zu gestakten ist.
§. 14. Allen nach obigen Vorschriften Behufs der erfien Eirichtung ein-
zuleitenden Verhandlungen und Wahlen soll der emannte Kommissarius (§. 1
el-