Gesetz-Sammlung
fuͤr die
Königlichen Preußischen Staaten.
— No. A. —
(No. 1282.) Publikations-Patent uͤber die von der Deutschen Bundesversammlung unterm
10ten Februar 1831. angenommene allgemeine Kartel-Konvention. Vom
12ten März 1831.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von
Preußen ꝛc. ꝛc.
verordnen hierdurch, daß die von der Deutschen Bundesversammlung in ihrer am
10ten Februar d. J. abgehaltenen vierten diesjaͤhrigen Sitzung einstimmig ange—
nommene allgemeine Kartel-Konvention, welche woͤrtlich also lautet:
Die souverainen Fuͤrsten und freien Staͤdte Deutschlands haben in Folge des
Artikels XXIV. der in der Plenarversammlung vom Oten April 1821. fesige-
siellten Grundzüge der Kriegsverfassung des deutschen Bundes eine allgemeine
Kartel-Konvention abgeschlossen, deren Bestimmungen in folgenden Artikeln ent-
halten sind:
Art. 1. Alle von den Truppen eines Bundesstaates, ohne Unterschied, ob
selbige zu Provinzen gehören, welche um Bundesgebiete liegen oder nicht, unmittel-
bar oder mittelbar in die sämmtlichen Lande eines Bundesgliedes, oder zu dessen
Truppen, wenn diese auch außerhalb ihres Vaterlandes sich befinden, desertirende
Militair-Personen werden sofort und ohne besondere Reklamarion an den Staat
ausgelieferk, dem selbige entwichen sind. Gleichmäßig werden auch alle Deserteure,
welche in nicht zum Bundesgebiet gehörige Provinzen der Bundesstaaten entweichen,
an den Staat ausgelieferk, dem selbige entwichen sind.
Art. 2. Als Deserteur wird derjenige ohne Unterschied der Waffe ange-
sehen, welcher, indem er zu irgend einer Abtheilung des stehenden Heeres oder der
bewaffneten, mit demselben im gleichen Verhältnisse stehenden Landesmacht, nach
den gesetzlichen Bestimmungen jedes Bundesstaates, gehört und durch seinen Eid
zur Fahne verpflichret isi, ohne Paß, Ordre oder sonstige Legitimation sich in das
Gebiet eines andern Staates oder zu dessen Truppen begiebt.
Offiziere niedern oder höhern Grades, wenn sich bei solchen ein Oesertions-
Fall ereignen sollte, sind nur auf ergangene Requisition auszuliefern.
Art. Z. Sollte ein Deserteur schon von einem andern Bundesstaate entwi-
chen seyn; so wird er an denjenigen Bundessiaat ausgeliefert, in dessen Oiensie er
zuletzt gestanden.
Wenn ein Oeserteur von einem Bundesstaate zu einem fremden Staate und
von diesem zu den Truppen eines andern Bundesstaates entweicht; so wird er an
Jahrgang 1831. — (No. 1284.) G den
(Ausgegeben zu Berlin den hten April 1831.)