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den ersien Bundessiaat ausgeliefert, Falls zwischen dem letztern und dem fremden
Staate kein Kartel besteht.
Art. 1. Nur folgende Fälle können die Verweigerung oder Verzögerung
der Auslieferung eines Deserteurs begründen:
a) wenn der Oeserteur zu dem Staate, wohin er entweicht, durch Geburt oder
rechtliche Erwerbung — abgesehen von dem anderswo übernommenen Militair=
dienste — im Unterthansverbande steht, also mittelst der Desertion in seine
Heimath zurückkehrt;
5) wenn der Deserteur in dem Staate, in welchen er entwichen isi, ein Verbrechen
begangen hat, in welchem Falle die Auslieferung erst nach erfolgter Besirafung,
so weit es thunlich ist, unter Mittheilung des Strafurtheils, jedoch ohne An-
spruch auf Erstattung der Untersuchungs= und Arrest-Kosten statt finden soll.
Schulden oder andere eingegangene Verbindlichkeiten geben aber dem Staate,
in welchem er sich aufhält, kein Recht, die Auslieferung zu verweigern.
Art. 5. Die Verbindlichkeit der Auslieferung erstreckt c auch auf die
Pferde, Süättel, Reitzeug, Armatur und Montirungsstucke, welche der Deserteur
mitgenommen hat, selbst in dem Falle, wo der Deserteur nach Ark. 4. nicht, oder
nicht sofort ausgeliefert wird.
Art. 6. Die Auslieferung geschieht an den nächsien Grenzort, wo sich ent-
weder eine Militcair-Behörde, oder ein Gensd'armerie-Commando befindet.
Wird ein Deserteur von einem Bundesstaate ausgeliefert, der nicht unmittel-
bar an den Bundesstaat grenzt, welchem der Deserteur angehört; so wird derselbe
an die Militairbehörde des dazwischen liegenden Bundesstaats, unter Ersatz der
nothwendigen Auslagen, übergeben, von derselben übernommen, die Unterhaltungs-
kosien desselben während des Transports bestritten und, mit Beobachtung der sonsii-
gen Bestimmungen, dem Staate, dem er gehört, abgeliefert.
Art. 7. Sollte ein Deserteur der Aufmerksamkeit der Behörden entgangen
sepn; so erfolgt die Auslieferung auf die ersie desfällige Requisition, auch wenn er
in die Militairdienste des Staats, in den er entwichen, getreten ist, oder sich daselbst
ansässig gemacht hat.
Die Requisitionen ergehen an die oberste Civil= oder Militair-Behörde der
Provinz, wohin der Deserteur sich begeben hat.
Art. S. Die Unterhaltungskosten der DOeserteure und der mitgenommenen
Perde werden dem ausliefernden Staate, von dem Tage der Verhaftung an bis
einschließlich den der Ablieferung, in dem Augenblicke ersiattet, wo der Deserteur
abgeliefert wird.
Deserteure und mitgenommene Pferde, welche dem Bundesstaate, dem sie
angehören, zugeführt werden, werden auf dem MWege dahin in jedem Bundesstaate
wie einheimische, auf dem Marsche begriffene Mannschaften und Pferde verpflegt,
und es wird für diese Verpflegung jedem Staate die nämliche Vergütung geleistet,
welche dort für die Verpflegung der eigenen, auf dem Marsche begriffenen Mann-
schaften und Pferde vorgeschrieben ist. Der Betrag dieser zu vergülenden Auslage
ist überall durch eine amtliche Bescheinigung auszuweisen. »
In den Fällen, worin der Deserteur durch verschiedene Gebiete fortzuschaffen
ist, muß von der ausliefernden Behörde jederzeit ein Transportzettel mitgegeben
werden. Diejenigen Staaten, durch welche der Deserteur durchgeführt wird, aben
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