Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1831. (22)

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den ersien Bundessiaat ausgeliefert, Falls zwischen dem letztern und dem fremden 
Staate kein Kartel besteht. 
Art. 1. Nur folgende Fälle können die Verweigerung oder Verzögerung 
der Auslieferung eines Deserteurs begründen: 
a) wenn der Oeserteur zu dem Staate, wohin er entweicht, durch Geburt oder 
rechtliche Erwerbung — abgesehen von dem anderswo übernommenen Militair= 
dienste — im Unterthansverbande steht, also mittelst der Desertion in seine 
Heimath zurückkehrt; 
5) wenn der Deserteur in dem Staate, in welchen er entwichen isi, ein Verbrechen 
begangen hat, in welchem Falle die Auslieferung erst nach erfolgter Besirafung, 
so weit es thunlich ist, unter Mittheilung des Strafurtheils, jedoch ohne An- 
spruch auf Erstattung der Untersuchungs= und Arrest-Kosten statt finden soll. 
Schulden oder andere eingegangene Verbindlichkeiten geben aber dem Staate, 
in welchem er sich aufhält, kein Recht, die Auslieferung zu verweigern. 
Art. 5. Die Verbindlichkeit der Auslieferung erstreckt c auch auf die 
Pferde, Süättel, Reitzeug, Armatur und Montirungsstucke, welche der Deserteur 
mitgenommen hat, selbst in dem Falle, wo der Deserteur nach Ark. 4. nicht, oder 
nicht sofort ausgeliefert wird. 
Art. 6. Die Auslieferung geschieht an den nächsien Grenzort, wo sich ent- 
weder eine Militcair-Behörde, oder ein Gensd'armerie-Commando befindet. 
Wird ein Deserteur von einem Bundesstaate ausgeliefert, der nicht unmittel- 
bar an den Bundesstaat grenzt, welchem der Deserteur angehört; so wird derselbe 
an die Militairbehörde des dazwischen liegenden Bundesstaats, unter Ersatz der 
nothwendigen Auslagen, übergeben, von derselben übernommen, die Unterhaltungs- 
kosien desselben während des Transports bestritten und, mit Beobachtung der sonsii- 
gen Bestimmungen, dem Staate, dem er gehört, abgeliefert. 
Art. 7. Sollte ein Deserteur der Aufmerksamkeit der Behörden entgangen 
sepn; so erfolgt die Auslieferung auf die ersie desfällige Requisition, auch wenn er 
in die Militairdienste des Staats, in den er entwichen, getreten ist, oder sich daselbst 
ansässig gemacht hat. 
Die Requisitionen ergehen an die oberste Civil= oder Militair-Behörde der 
Provinz, wohin der Deserteur sich begeben hat. 
Art. S. Die Unterhaltungskosten der DOeserteure und der mitgenommenen 
Perde werden dem ausliefernden Staate, von dem Tage der Verhaftung an bis 
einschließlich den der Ablieferung, in dem Augenblicke ersiattet, wo der Deserteur 
abgeliefert wird. 
Deserteure und mitgenommene Pferde, welche dem Bundesstaate, dem sie 
angehören, zugeführt werden, werden auf dem MWege dahin in jedem Bundesstaate 
wie einheimische, auf dem Marsche begriffene Mannschaften und Pferde verpflegt, 
und es wird für diese Verpflegung jedem Staate die nämliche Vergütung geleistet, 
welche dort für die Verpflegung der eigenen, auf dem Marsche begriffenen Mann- 
schaften und Pferde vorgeschrieben ist. Der Betrag dieser zu vergülenden Auslage 
ist überall durch eine amtliche Bescheinigung auszuweisen. » 
In den Fällen, worin der Deserteur durch verschiedene Gebiete fortzuschaffen 
ist, muß von der ausliefernden Behörde jederzeit ein Transportzettel mitgegeben 
werden. Diejenigen Staaten, durch welche der Deserteur durchgeführt wird, aben 
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