VI
Datum
des
Gesetzes 2c.
Ausgegeben
zu
Berlin.
In hal t.
Nr.
des
Stücks.
Nr.
des Gesetzes.
Seite.
1831.
5. Juli.
12.
14.
18.
1. August.
10.
17.
1831.
27. Juli.
9. August.
24. Septbr.
4. Oktober.
24. Septbr.
Tarif für die Abgaben beim Waaren-Transporte
auf dem Rheine.
Allerhöchste Kabinetsorder, betreffend die Förmlichkeiten
der Testaments-Eriichtung bei denjenigen
Personen, welche sich in den wegen ansteckender
Krankheiten gesperrten Hausern, Straßen oder
Gegenden aden-Allerhöchste
Kabinersorder, betreffend die Deklara--tion
des &. 3. des wegen der Verpflichtung zur
Vorspannleistung erlassenen Regulativs vom
29sten Mai 1810. hinsichtlich der Luxuspferde.
Allerhöchste Kabinetsorder, wodurch die Vorschriften
der allgemeinen Gerichtsordnung Th. I. Tit. 28.
& 1. und 15., wegen Zuläfsigkeit des Erekutio-Prozesses
und der Zinsmandate aus hypothekarischen
Schuld-Instrumenten, die auf zweiseitigen
Verträgen beruhen, deklarirt werden.
Allerhöeh#e Kabineksorder, die Stempelfreiheit der
zur Abwehrung der Cholera nach der Verordnung
vom 5ten April 1831. auözustellenden Gesundheits-Akteste
betreffend.
Allerhöchste Kabinetsorder, bekreffend die Sistirun
der hinsichtlich solcher Individuen, welche sl#
in den wegen anfleckender Krankheiten gesperrten
Häusern, Straßen oder Gegenden besnern, zu
erlassenden Kontumazial-Bestimmungen und
Prklusionen.
Dieeseitige Ministerial-Erkläkrung, betreffend die
Anusdehnung der im Jahre 1824. zwischen der
Krone Preußen und dem Herzogthume Sachsen-Hildburgbausen
abgeschlossenen Uebereinkunft,
wegen Untersuchung und Betrafung der
in den Grenzwaldungen verübten Forstfrevel, auf
den gegenwär#igen Länderbestand von Preußen
und Sechsen-r einingen-Hildburghausen.
Allerhöchste Kabinetsorder, die Erhalkung der
Landtagsfähigkeit ritterschaftlicher Güter nach
Ablösung der Reallasten betreffend.
Uebereinkunft zwischen Preußen und Sachsen-Weimar-Eisenach
wegen Ausführung der
Artikel 3. und 7. des Staatsvertrages vom 11ten
Februar 1831. und wegen Erledigung einiger anderweiten
vorläufig getroffenen Verabredungen.
Allerhöchste Kabinetsorder, über Erweiterungen
der nachgelassenen Abfindungen wegen der Braumalzsteuer,
und über die bedingte Julässigkeit
der Erhebung dieser Steuer im Wege der
Mahlsteuer.
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