Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1831. (22)

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Tarif, 
nach welchem die Schleusengefälle auf der Saale zu Bernburg zu erheben sind. 
  
Von einem Schiffsgefäße, dessen Tragfahigkeit 1200 Ztnr. 
übersieigt, beladen . . .. 9Rt 
2 
hlr. — Gr. 
unbeladen . .. - 
- — - 
Von einem Oderkahn und allen anderen zum Waaren- 
Transport bestimmten kleineren Schiffen, beladen 4 = 
unbeladen 1 6 
Fischerkähne, Anhänge, Handkähne, Nachen, Gondell — 4 
Von jeden zwanzig Stücken Floßholz, sie seyen in Boden, 
Tafeln, Pletzen, Karinen, oder auf irgend eine andere 
Art verbunden . . . . ... — 10 —- 
Unverbundenes Brenn- und Nutzholz darf auf der schiffbaren Saale nicht 
ferner verflößt werden. Wird es auf Pletzen oder Flößen fortgeschafft, so 
wird eine Klafter Brennholz, und ein Ring Stabholz, einem Stücke Floß- 
holz gleich gerechnet. 
Besondere Bestimmungen. 
Sind die zu 1. und 2. genannten Gefäße blos mit Erzen, Stein= oder 
Braunkohlen, Holz, Torf, Bruch-, Kalk-, Schiefer= und Ziegelsieinen, 
oder mit Erden, imgleichen mit thierischem Dünger oder anderen Düungungs-= 
mitteln, z. B. ausgelaugter Asche, Dungesalz u. s. w. beladen, so werden 
nur die für unbeladene Schiffsgefäße festgesetzten Süätze entrichtet. 
Die Schleusen-Abgabe trägt der Schiffer, welcher ohne eine besondere 
Uebereinkunft nicht berechtigt ist, das Entrichtete dem Eigenthümer der 
Waare anzurechnen. 
Wer es unternimmt, sich der Abgabe zu entziehen, zahlt, neben derselben, 
den vierfachen Betrag der Abgabe als Strafe. 
 
	        
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