Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1873. (50)

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4Königliche  Verordunng,  detreffend  die  Gebühren  der  Beugen  in  bürgerlichen  Rechtsstrtitigkeiten
Vom  5.  Juli  1873.

Karl,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

In  Anwendung  des  Artikels  499  der  Civil-Prozeßordnung  vom  3.  April  1868

verordnen  Wir,  nach  Anhörung  Unseres  Geheimenraths,  was  folgft:
S.  1.

Wer  in  einer  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeit  als  Zeuge  geladen  worden,  und  seiner
gesetzlichen  Verbindlichkeit  nachgekommen  ist,  hat  Anspruch  auf  Entschädigung  nach  Maßgabe
  der  Bestimmungen  der  §§.  2—  10  Unserer  Verordnung  vom  heutigen  Tage,  betreffend
  die  Gebühren  der  Zeugen  2c.  in  gerichtlichen  Strafsachen.

§.  2.

Die  Feststellung  der  Zeugengebühren  nach  Maßgabe  der  gedachten  Bestimmungen
findet  nur  statt,  wenn  der  Zeuge,  oder  die  Partei,  welche  den  Zeugen  benannt  hat,  oder
die  in  die  Kosten  verurtheilte  Gegenpartei  solches  verlangt  oder  wenn  die  Entschädigung
der  Zeugen  nach  §.  5  dieser  Verordnung  von  der  Staatskasse  zu  leisten  ist.

8.  3.

Darüber,  ob  der  Zeuge  die  Feststellung  seiner  Entschädigung  verlange,  ist  derselbe
bei  seiner  Vernehmung  zu  befragen.

8.  4.

Die  Zeugengebühren  sind,  wo  möglich,  unmittelbar  nach  der  Vernehmung  aus  dem
hinterlegten  Kostenvorschusse  (Art.  427,  432  Abs.  2  der  Civ.  P.O.)  zu  bezahlen  oder
von  dem  anwesenden  Beweisführer  zur  sofortigen  Aushändigung  an  den  Zeugen  einzuziehen.


Zu  diesem  Behufe  kommt  den  Gerichts-Beamten,  welche  die  Zeugenabhör  im  Auftrag
  des  Prozeßgerichts  vornehmen  (Art.  423  Abs.  2  der  Civ.  P.  O.),  die  vorläufige
Feststellung  der  ordentlichen  Zeugen-Gebühren  (§§.  2—9  der  Verordnung,  betreffend  die
Gebühren  der  Zeugen  2c.  in  gerichtlichen  Strafsachen),  soweit  kein  Anstand  obwaltet,  zu.

F.  5.

Für  eine  zum  Armenrechte  zugelassene  Partei  wird  die  Bezahlung  der  von  ihr  zu

entrichtenden  Zeugengebühren  nach  Maßgabe  der  gesetzlichen  Bestimmungen  (Art.  133