Metadata : schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Vierundzwanzigster Band. (24)

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Schaumburg-Lippische  Landesverordnungen.
r-—  1917.  E  8.

108.

Polizeiverordnung,
betr.  Reklameplakate  für  öfentliche  Schaustellungen  jeder  Art
und  Programmanzei  gepflicht  der  Lichtspielunternehmer.

Vom  2.  April  1917.

Auf  Grund  des  §  5  des  Gesetzes  über  die  Polizeiverwaltung
vom  22.  Mai  1882  wird  folgende  Polizeiverordnung  erlassen:

 

 

 

 

81.

Von  der  öffentlichen  Straße  aus  sichtbare  Plakate  oder  sonstige
Ankündigungsmittel,  durch  welche  für  öffentliche  Schaustellungen
jeder  Art  (Theater,  Kinos,  Varietes,  Kabarette,  Zirkusse,  Panoptikums,
  Schaubuden)  Reklame  in  Bildform  oder  in  auffälliger  Schriftf#oem
  gemacht  wird,  dürfen  Abbildungen  von  Verbrechen,  Gewalttätigkeiten,
  Unglücksfällen  und  sonstigen  schreckenerregenden  Dingen
sowie  sittlich  anstößige  Abbildungen  nicht  enthalten.

Sie  dürfen  außer  an  den  öffentlichen  Anschlagsäulen,  nur  vor
denjenigen  Gebäuden,  in  welchen  die  Schaustellungen  stattfinden,
angeschlagen  oder  angebracht  werden.

Anzeigen  der  genannten  Unternehmungen  in  den  Zeitungen
dürfen  keinerlei  bildliche  Darstellungen  enthalten.  Lichtspielvorführungen
  dürfen  nur  in  der  Zeit  von  3  Uhr  nachmittags  bis  11
Uhr  abends  stattfinden.

2.

Kein  in  Biloͤform  oder  äuffälliger  Schriftform  gehaltenes,  von
der  öffentlichen  Straße  aus  sichtbares  Reklameplakat  für  die  im  §  1
bezeichneten  öffentlichen  Schaustellungen  darf  einen  größeren
Flächeninhalt  als  5000  qem  (z.  B.  1  m  Höhe  und  ½  m  Breite)
haben.  Der  Gesamtflächeninhöt  aller  derartigen  an  einem  und
demselben  Gebäude  anzubringenden  Plakate  darf  10  000  qgem  nicht
überschreiten.