Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1872. (38)

—  256  —

Außerdem  ist  diese  Erklärung  des  Belagerungszustandes  durch  Mittheilung  an  die
Gemeinde-Behörden,  durch  Anschlag  an  öffentlichen  Plätzen  und  durch  öffentliche  Blätter
ohne  Verzug  zur  allgemeinen  Kenntniß  zu  bringen.

In  gleicher  Weise  ist  die  Erklärung  des  Belagerungszustandes,  wenn  derselbe  vom
Staats-Ministerium  ausgeht,  durch  den  mit  der  Ausführung  beauftragten  Militair—
Befehlshaber  bekannt  zu  machen.

9.  Um  den  durch  die  Erklärung  des  Belagerungszustandes  beabsichtigten  Zweck  in
kürzester  Frist  zu  erreichen,  können  während  der  Daner  desselben  für  die  betreffenden
Orte  und  Bezirke  die  Bestimmungen  der  Verfassungs-Urkunde  vom  31.  Januar  1850

à)  über  die  Gewährleistung  der  persönlichen  Freiheit  und  die  Unverletzlichkeit  der
Wohnung  (Art.  5  und  6),

b)  über  die  Unzulässigkeit  von  Ausnahme-Gerichten  (Art.  7),

)  über  die  freie  Presse  (Art.  27  und  28),

4)  über  das  Vereins=  und  Versammlungsrecht  (Art.  29,  30),  und

e)  über  die  Beschränkungen  der  bewaffneten  Macht  in  Betreff  der  Theilnahme  an
der  Unterdrückung  innerer  Unruhen  (Art.  36),

sämmtlich  oder  einzelne  derselben  suspendirt  werden.

Wird  der  Belagerungszustand  provisorisch  erklärt,  so  hat  hierüber  der  betreffende
Militair-Befehlshaber  zu  bestimmen.

10.  Erachtet  der  Militair-Befehlshaber  die  Suspension  aller  dieser  Artikel  der
Verfassungs-Urkunde  für  erforderlich,  so  wird  alsdann  die  von  ihm  zur  Ausführung  des
Belagerungszustandes  stets  sogleich  nach  der  Erklärung  desselben  zu  erlassende  Verordnung
  etwa  dahin  zu  lauten  haben:

„Mit  Bezugnahme  auf  meine  Bekanntmachung  vom  heutigen  Tage,  wonach
ich  den  Ort  N.  mit  einem  meiligen  Umkreise  (oder  den  Kreis  N.  oder  Regierungsbezirk
  N.)  in  Belagerungszustand  erklärt  habe,  setze  ich  die  Artikel  5,
6,  7,  27,  28,  29,  30  und  36  der  Verfassungs-Urkunde  vom  31.  Januar  1850
für  den  in  Belagerungszustand  erklärten  Bezirk  bis  auf  weitere  Bestimmung
außer  Kraft  und  verordne,  was  folgt:

a)  Die  Civilverwaltungs=  und  Gemeinde-Behörden  verbleiben  in  ihren  Funktionen,
  haben  aber  meinen  Anordnungen  und  Aufträgen  Folge  zu  leisten.

b)  Zur  Untersuchung  und  Aburtelung  der  in  den  §§  8—10  des  Gesetzes  über
den  Belagerungszustand  vom  4.  Juni  1851  namhaft  gemachten  Verbrechen
  und  Vergehen  wird  ein  Kriegsgericht  angeordnet,  welches  mit  dem
morgenden  Tage  in  Funktion  tritt.