Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1833. (24)

— 111 — 
Zweiter Abschnitt. 
Gebuͤhren der Gerichte in dem summarischen Prozesse. 
  
Gegenstand 
Gebuͤhren der Gerichte — s 
« III-» 
. dem summarischen Prozesse. schilti. scildi. saslen. 
MALIIAAALILA 
1| Für die Aufnahme der Klage zu Protokoll. — 1531—1é| 
Für Aufnahme bloßer Klage-Anmeldungen 
sind keine Gebühren zulässig. 
2 Für die Verfügung, durch welche eine Klage 
zurückgewiesen wmrd — 
31Fuͤr jede Vorladung der Partheien, Zeugen, 
Sachverständigen, so wie überhaupt für jede pro- 
zeßleitende Verfügung, sie mag expedirt wer- 
den oder durch Dekreks-Abschrift ergehen, — für 
Berichte an die vorgesetzte Behörde auf Be- 
schwerden der Partheien, wenn solche Materialien 
enthalten, und die Beschwerden unbegründet ge- 
funden worden; — deögleichen für jede Aus- 
fertigung und jedes Attest. .. .. . . . . . . . . (wie zu Nr. 2.). 
Doch können für bloße Benachrichtigun- 
gen und Uebersendungsschreiben, für Re- 
quisitionen zur Besorgung von Insinua= 
tionen u. Aushängung öffentlicher Be- 
kanntmachungen, und für Kostenfestsez- 
zungs= und Kostenzahlungs-Verfügun- 
gen keine Gebühren sondern nur Kopialien 
und Meilengelder in Ansatz kommen. 
4 Für die Aufnahme der Klagebeantwortung 
und für die in diesem Termin stattfindenden son- 
stigen Verhandlungen ,.......... (wie zu Nr. 1.). 
Für eine Agnitions= oder Purifikations- 1 1 
Resolution, oder ein Kontumazial-Er- 
kenntniß . . . . . ... .. . . . .... . . . . .. .. ... . ... (desgleichen). 
olgür die mündliche Verhandlung vor erchh lI IIl I 
(Ro. 1460.) 2 - 
  
is bis uͤber 
500 
  
1—15—222 
V 
S— 
  
  
  
  
  
  
  
S 
  
 
	        
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