Volltext : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1872. (21)

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5.  7.
Pachter  von  ausschließlichen  Braugerechtigkeiten  haben  an  den  Verpachter  für  die
Dauer  der  Pachtung  nur  einen  Anspruch  auf  Gewährung  der  Entschädigungsrente  resp.
der  Zinsen  vom  Cnischädigungskapitale.  Es  ist  ihnen  aber  auch  gestattet,  das  ganze
Pachtverhältniß  aufzulösen,  nur  muß  dann  die  desfallsige  Erklärung  binnen  3  Monaten
nach  Publikation  dieses  Geeten  erfolgen
Kblselon.  d#  und  Baurrechle.

Die  Ablösung  der  in  F.  8,  Nr.  1  **§P5„  der  Bundeßgewerbeordnung  bezeichneten
Zwangs=  und  Bamrrechte  erfolgt  blos  auf  den  Antrag  der  Zwangs=  und  Bannpflichtigen.
Der  Staat  oder  die  Gemeinde  können  jedoch  für  die  Pflichtigen  die  Ablösung  beantragen,
wenn  sie  die  Entschädigung  der  Berechtigten  übernehmen.  Sind  Bewohner  eines  Orts  oder
Distrikto  vermöge  ihres  Wohnsitzes  dem  Zwangs-  und  Bannrechte  unterworfen,  so  steht
nicht  den  einzeluen  Pflichtigen,  sondern  nur  den  Gemeinden,  von  letzteren  jedoch  jeder  Gemeinde
  für  sich,  der  Antrag  auf  Ablösung  zu-Die

  Entschädigung  fr  den  R  eines  abgelest  Swange-  und  Banrrechts
wird  nach  den  Vorschriften  in  F.  6  ff.  des  Gesetzes  27.  April  1868,  die  Entschädigung
  für  den  Wegfall  geniser  Verbietungsrechte  anefend,  in  einer  jährlichen  Rente
berechnet.  In  gleicher  Weise  und  gemeinschaftlich  mit  ihr  ist  die  Entschädigung  für  solche
Abgaben  und  Leistungen  zu  berechnen,  welche  in  Beziehung  auf  die  abgelösten  Rechte
von  deren  Inhabern  zu  enkrichten  sind.  Sechs  Wochen  nach  endgültiger  Feststellung  der
Renten  sind  die  abgelösten  Rechte  erloschen,  wenn  unter  den  Betheiligten  ein  Anderes
nicht  vereinbart  wird.

8.  10.
Von  dem  Zeilpunkte  des  Erlöscheus  der  Rechte  ab  begiunen  die  Renten  zu  lanfen.
Es  *  dieselben  von  denjenigen  aufzubringen,  auf  deren  Antrag  die  Ablösung  erfolgt


F.  1
Die  Renten  können  von  dem  #.nh#e  zu  jeder  Zeit  durch  Zahlung  des

zwanzigfachen  Betrages  abgelöst  werden.  Auf  seinen  Autrag  tritt  auch,  soweit  dieß  na
den  Bestimmungen  des  Gesetzes  über  Errichlung  einer  Landrentenbank  zulässig  ist,
und  sofern  der  letztern  eine  genügende  hypothekarische  Sicherheit  geboten  werden  kann,
Ueberweisung  der  Rente  an  die  Landrentenbank  ein,  wogegen  diese  dem  Verechtigten  den
fünfundzwanzigfachen  Betrag  in  Landrentenbriefen  gewährt.

S.  12

Als  Ablösungsbehörden  hat  das  Landrathsamt,  jedoch  für  den  Stadtgemeindebezirk
Zeulenroda  das  Justizamt  daselbst,  für  den  Iustizamtsbezirk  Burgk  das  IJustizamt  Burgk
zu  fungiren.  Für  das  Verfahren  und  hinsichtlich  der  freien  Vergleiche  sind  m  Ale
meinen  die  der  Natur  der  Sache  nach  anwendbaren  Bestimmungen  des  Gese

4.  Mai  1852  maßgebend.  Es  sind  jedoch  die  Termine  und  d  sonstigen  Pierallelnn
regel  mäßig  am  Site  der  Ablösungsbehörde  abzuhalte
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